Bremer Hilfeleistungsgesetz

Das Bremer Hilfeleistungsgesetz enthält Regelungen über die Bremer Feuerwehren, den Rettungsdienst und Krankentransport sowie den Katastrophenschutz. Eine Aufgliederung in verschiedene Gesetze entfällt.

Datenschutz, Informationsfreiheit, Cybersicherheit

Hilfeleistungssystem Bremen

Ziel des Gesetzes ist es, ein effizient funktionierendes integriertes Hilfeleistungssystem mit Regelungen für die übergreifende Einbindung der in Brandschutz, Technischer Hilfeleistung, Rettungsdienst und Katastrophenschutz tätigen Feuerwehren und Hilfsorganisationen sowie weiterer fachlich zuständiger oder einbezogener Institutionen und Personen mit ihren personellen und materiellen Ressourcen in die Gefahrenabwehr zu schaffen. Die Gefahrenabwehr im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Maßnahmen der Gefahrenbekämpfung mit Brandbekämpfung, Medizinische Rettung von Menschen, Technische Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen, Schutz von Sachwerten, Technische Hilfeleistung bei Umweltschäden, Unglücksfällen und öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Wasser- und Gasausströmungen, Gebäudeeinstürze oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, des vorbeugenden Gefahrenschutzes zur Verhütung dieser Gefahren.

Das Gesetz enthält darüber hinaus Bestimmungen zu den Leitstellen.

Die Rettung von Menschen aus Gefahr, die Erhaltung des menschlichen Lebens und die Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Vermeidung oder Überwindung von Gesundheitsschäden haben Vorrang vor jeglichen anderen Maßnahmen zur Verhinderung materieller oder infrastruktureller Schäden gleich welchen Ausmaßes und welcher Art.

Hilfsfrist in Bremen

Planungsgröße für Standorte und Anzahl der vorzuhaltenden Rettungsmittel ist die Vorgabe, mindestens 95 Prozent aller Notfälle innerhalb einer Eintreffzeit von zehn Minuten bedienen zu können. Für die Kontrolle der Eintreffzeiten ist die Zeitspanne von der Eröffnung des Einsatzes bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort an befestigter Straße maßgebend. § 28 Abs. 2 BremHilfeG.

Cybersicherheit, Datenschutz

Das Bremische Hilfeleistungsgesetz enthält Datenschutzregelungen in den §§ 61 ff BremHilfeG. Der Senator für Inneres ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen auch zu technischen und organisatorischen Maßnahmen über die nach §§ 61 bis 64 zu erhebenden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, deren Verwendungszweck, die Datenempfängerin oder die Datenempfänger sowie die Form der Datenübermittlung zu treffen.

Besondere Regelungen zur Cybersicherheit über den Datenschutz hinaus bestehen bislang nicht.

Staufer Kirsch
Staufer KirschLegal Solutions

Ansprechpartner für Rettungsdienstrecht

Dr. Andreas Staufer ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Medizinrecht. Seit über 25 Jahren ist er im Münchener Rettungsdienst aktiv. Dr. Staufer beschäftigt sich aktiv mit dem Rettungsdienstrecht. Kristin Kirsch, LL.M. Legal Tech ist Rechtsanwältin und Fachanwältin im IT-Recht. Ihr Schwerpunkt ist das Recht Neuer Technologien. Zusammen sind sie Staufer Kirsch.

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