Rettungsdienstgesetz Hamburg

Das Hamburgische Rettungsdienstgesetz (HmbRDG) regelt die Notfallrettung einschließlich der Luft- und Wasserrettung sowie den Krankentransport (Rettungsdienst). Die für den Rettungsdienst zuständige Behörde ist für die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung mit Leistungen des Rettungsdienstes verantwortlich. Notfallrettung ist eine öffentliche Aufgabe, die durch den öffentlichen Träger des Rettungsdienstes (Aufgabenträger) wahrgenommen wird. Rettungsdienstliche Leistungen des Krankentransports können außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes nach Maßgabe dieses Gesetzes erbracht werden.

Hamburgisches Feuerwehrgesetz

Zu den Aufgaben der Berufsfeuerwehr gehören insbesondere die Abwehr von Brand- oder Explosionsgefahren für die Allgemeinheit, den einzelnen oder erhebliche Sachwerte, die Bekämpfung von Schadenfeuer, der Rettungsdienst, die technische Hilfeleistung in Not-, Unglücks- und Katastrophenfällen, die Information der Bevölkerung zur Verhütung und Begrenzung von Bränden und Unglücksfällen sowie die Anleitung zur Selbsthilfe im Schadensfall und der Betrieb einer ständig besetzten integrierten Feuerwehr- und Rettungsleitstelle zur einheitlichen Einsatzlenkung. Aufgaben der vorbeugenden Gefahrenabwehr und der technischen Hilfeleistung nimmt die Berufsfeuerwehr nur wahr, soweit hierfür keine andere Behörde zuständig ist. Die Freiwilligen Feuerwehren und die Werkfeuerwehren dienen der Verstärkung des Brandschutzes. 

  • Hamburgisches Feuerwehrgesetz vom 23. Juni 1986
  • Verordnung über die Laufbahnen sowie die Ausbildung und Prüfung in der Fachrichtung Feuerwehr (HmbLAPO-Fw) vom 8. November 2011
  • Anordnung über Zuständigkeiten im Brandschutz vom 5. August 1992

Katastrophenschutzgesetz Hamburg

Der Katastrophenschutz in Hamburg ist Aufgabe der Freien und Hansestadt Hamburg.

Datenschutz, Informationsfreiheit

Historie

Der Rettungsdienst in Hamburg basiert auf der Rettungsanstalt für Ertrunkene und Erstickte. Die Gesellschaft wurde 1768 durch die Hamburgische Gesellschaft für Künste und nützliche Gewerbe gegründet. Die erste europäischen Rettungsgesellschaft in Amsterdam zur Rettung Ertrunkener (Maatschappij tot Redding van Drenkeelingen) ist nur ein Jahr älter. Wagner, Der Hamburger Rettungsdienst und seine Geschichte, Diplomica Verlag 2013; Luxem, Runggaldier, Rettungsdienst RS/RH, Elsevier 2017.

Zuständige Behörden

Behörde für Inneres und Sport, Johanniswall 4, 20095 Hamburg
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, Billstraße 80, 20539 Hamburg

Notfallrettung – Hilfsfrist

Flächendeckende, bedarfs- und fachgerechte Versorgung der Bevölkerung 
Im Übrigen keine konkrete Vorgabe

Sicherstellung und Mitwirkung

Rettungsdienst ist öffentliche Aufgabe. Die Wahrnehmung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Die Mitwirkung durch Leistungserbringer erfolgtnach § 14 HmbRDG im Ermessen der zuständigen Behörde, wobei eine Beschränkung auf gemeinnützige, im Hamburger Katastrophenschutz mitwirkende Organisationen möglich ist.

Ermessensausübung ist vor den Verwaltungsgerichten überprüfbar. Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt vor den Vergabekammern nach Vergaberecht unter Anwendung der Vorschriften des GWB oder im Falle der Bereichsausnahme vor den Verwaltungsgerichten. Zur Anwendung des Vergaberechts und der Bereichsausnahme sowie den Rechtsschutzmöglichkeiten vergleiche OLG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2020 – 1 Verg 2/20 sowie Anmerkungen zur Entscheidung unter staufer.de.

Krankentransport

Die Durchführung von Krankentransport nimmt der öffentliche Rettungsdienst nur wahr, soweit Leistungserbringer nach § 19 HmbRDG dazu nicht bereit oder in der Lage sind. Durchführende des Krankentransports sind private Dienstleister und Hilfsorganisationen mit Genehmigung zur Durchführung des Krankentransports (Krankentransportgenehmigung).

Genehmigungsverfahren unter Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes.

Keine Verträglichkeitsprüfung, Funktionsfähigkeitsprüfung oder Bedarfsprüfung.

Personal im Rettungsdienst

  • Rettungswagen mit NotfallsanitäterIn (Betreuer) und RettungssanitäterIn (Fahrer)
  • Notarzt-Einsatzfahrzeug mit NotfallsanitäterIn (Fahrer) und Notarzt/Notärztin
  • Notarztwagen mit Rettungssanitäter (Fahrer), NotfallsanitäterIn und Notarzt/Notärztin
  • Intensivtransportwagen mit Rettungssanitäter (Fahrer), NotfallsanitäterIn und Notarzt/Notärztin mit intensivmedizinischen Fachkenntnissen
  • Rettungshubschrauber mit Flugpersonal, NotfallsanitäterIn mit Luftrettungskenntnissen einschließlich Aus- und Fortbildung nach luftrechtlichen Vorgaben zur Übernahme fliegerischer Assistenz sowie Notarzt

Cybersicherheit, Datenschutz

§ 7 HmbRDG enthält Datenschutzbestimmungen betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten. Entsprechendes gilt für § 5 Feuerwehrgesetz. § 18a LKatSG enthält Datenschutzbestimmungen zur Personenauskuftsstelle. Darüber hinaus sind keine besonderen Regelungen zur Cybersicherheit über den Datenschutz hinaus vorgesehen.

 

Staufer Kirsch
Staufer KirschLegal Solutions

Ansprechpartner für Rettungsdienstrecht

Dr. Andreas Staufer ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Medizinrecht. Seit über 25 Jahren ist er im Münchener Rettungsdienst aktiv. Dr. Staufer beschäftigt sich aktiv mit dem Rettungsdienstrecht. Kristin Kirsch, LL.M. Legal Tech ist Rechtsanwältin und Fachanwältin im IT-Recht. Ihr Schwerpunkt ist das Recht Neuer Technologien. Zusammen sind sie Staufer Kirsch.

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