Rettungsdienstgesetz Rheinland-Pfalz (RP)

Rechtliche Grundlage für den Rettungsdienst ist das Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (RDG) in Rheinland-Pfalz.

Es gelten die Vorschriften in der jeweils aktuellen Fassung.

Brandschutz und Katastrophenschutz in Rheinland-Pfalz

Rechtliche Grundlage für die Gefahrenabwehr ist das Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) in Rheinland-Pfalz. Die Feuerwehrverordnung (FwVO) enthält weitere Vorgaben über Organisation, Ausstattung und Ausbildung der Feuerwehren in Rheinland-Pfalz.

Es gelten die Vorschriften in der jeweils aktuellen Fassung.

Träger des Rettungsdienstes

Träger des Rettungsdienstes sind das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte. Rettungsdienst ist öffentliche Aufgabe und integraler Bestandteil eines umfassenden Bevölkerungsschutzes. Der Rettungsdienst umfasst Leistungen des Notfalltransportes, des Arztbegleiteten Patiententransportes und des Krankentransportes als medizinisch-organisatorischer Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr.

Hilfsfrist in Rheinland-Pfalz

Jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort soll in der Regel innerhalb einer Fahrzeit von maximal 15 Minuten nach dem Eingang des Hilfeersuchens bei der Leitstelle erreicht werden. Dabei beschränkt sich die Hilfsfrist allerdings auf die Fahrzeit. Im Krankentransport beträgt sie 40 Minuten. Notfallsanitäter: Bislang nicht geregelt.

Durchführende des Rettungsdienstes

  • Übertragung auf Sanitätsorganisationen* – namentlich den Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Rheinland-Pfalz e. V., Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Rheinland-Pfalz e. V., Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und Malteser Hilfsdienst e. V., § 2 Abs. 1 Satz 3 RettDG RP – und sonstiger Einrichtungen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 5 Abs. 1 RDG RP
  • Übertragung auf sonstige Einrichtungen, wenn sie vor dem 16.04.2014 stattgefunden hat und eine über den Rettungsdienst hinausgehende Beteiligung am Katastrophenschutz gegeben ist
  • Beauftragung Dritter, soweit die Sanitätsorganisationen zur Erfüllung dieser Aufgabe nicht bereit oder in der Lage sind, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 5 Abs. 3 RDG RP (Dienstleistungskonzession)
  • Genehmigungsinhaber nach § 14 RDG RP mit Bestandsschutz Alt-Genehmigungsinhaber

* Anmerkung: Die ausschließliche Übertragung von Leistungen des Rettungsdienstes auf Sanitätsorganisationen ist verfassungsrechtlich nicht unumstritten. Vergleiche Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH) vom 24. Mai 2012 (Popularklage) – Vf. 1-VII-10.

Anwendbarkeit des Personenbeförderungsgesetzes

Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) findet teilweise Anwendung.

Staufer Kirsch
Staufer KirschLegal Solutions

Ansprechpartner für Rettungsdienstrecht

Dr. Andreas Staufer ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Medizinrecht. Seit über 25 Jahren ist er im Münchener Rettungsdienst aktiv. Dr. Staufer beschäftigt sich aktiv mit dem Rettungsdienstrecht. Kristin Kirsch, LL.M. Legal Tech ist Rechtsanwältin und Fachanwältin im IT-Recht. Ihr Schwerpunkt ist das Recht Neuer Technologien. Zusammen sind sie Staufer Kirsch.

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