Rettungsdienstgesetz Bayern (BayRDG)
Gesetze und Verordnungen
- Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) vom 22.7.2008 (HTML|PDF)
- Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes vom 20.03.2013
- Ausführungsverordnung zum Bayerischen Rettungsdienstgesetz (AVBayRDG) vom 30.11.2010 (HTML|PDF)
- Anlage 1 (zu § 1 AVBayRDG) Rettungsdienstbereiche und Rettungsdienstbezirke (HTML|PDF)
- Anlage 2 (zu §§ 27, 28 AVBayRDG) (HTML|PDF)
- Gesetz über die Rechtsstellung des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK-Gesetz) vom 16. Juli 1986
- Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) vom 25. Juli 2002 (HTML|PDF)
- Zuständigkeitsverordnung (BayZustV) vom 16.06.2015
- Bayerische Fahrberechtigungsverordnung (FBerV) vom 8.10.2009
- Bayerische Rettungssanitäterverordnung (BayRettSanV) vom 23.04.2015
- Versammlungsstättenverordnung (VStättV) vom 2.11.2007
Verwaltungsvorschriften
- Arztbegleiteter Patiententransport in Bayern, Auswahl des Transportmittels vom 08.02.2013, ID3-2286.03-80
- Leitfaden für die Tätigkeit örtlicher Einrichtungen organisierter Erster Hilfe (Ersthelfergruppen) vom 27.04.2011, ID3-2281.10-111
- Alarmierung im Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz (ABek) vom 12.07.2016, ID2-2225-2-2-1
- Vollzug der Verordnung über die Zuständigkeit zur Verpflichtung im Brand- und Katastrophenschutz und im Rettungsdienst vom 16.01.1981, ID1-7674/7 / ID3-7813 – 1/7
- Richtlinie für die Verwendung des Funkmeldesystems im Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz (FMS-Richtlinie) vom 06.02.2009, ID2-0265.117-20
- Vollzug des Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetzes vom 08.03.2013, ID3-0135-35
Rettungsmittel
Rettungsmittel sind gesetzlich in Art. 2 BayRDG definiert. Arztbesetzte Rettungsmittel sind Notarztwagen (NAW), Notarzt-Einsatzfahrzeug (NEF) und Intensivtransportwagen (ITW) mit Notarzt (NA) sowie die Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeuge (VEF) im bodengebundenen Rettungsdienst. In der Luftrettung sind dies der Rettungstransporthubschrauber (RTH) und Intensivtransporthubschrauber (ITH). Weitere Krankenkraftwagen sind der Rettungswagen (RTW) und der Krankentransportwagen (KTW).
Anmerkung: Im Gesetzentwurf der Staatsregierung vom 04.05.2021 ist darüber hinaus ein Verlegungs-Rettungswagen (VRTW) vorgesehen.
Keine Rettungsmittel des öffentlichen Rettungsdienstes sind die Organisierte Erste Hilfe (Frist Responder) und der Patientenrückholdienst.
Rettungsdienst einschließlich Notfallrettung
Die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung beauftragen freiwillige Hilfsorganisationen oder private Unternehmen durch Dienstleistungskonzession. Damit ist der Rechtsweg zu den Vergabekammern grundsätzlich eröffnet. Die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden Anwendung. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. April 2019 – 12 C 19.621. Die Zweckverbände können die bodengebundenen rettungsdienstlichen Leistungen nur ausnahmsweise selbst oder durch beauftragte Verbandsmitglieder durchführen.
Anmerkung: Der Gesetzentwurf der Staatsregierung vom 04.05.2021 sieht eine Beschränkung auf gemeinnützige Organisationen und Vereinigungen vor.
Voraussetzung für Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport und dem Krankentransport im öffentlichen Rettungsdienst ist neben einer Genehmigung insoweit ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach den Art. 54 ff. BayVwVfG.
Krankentransport und Patientenrückholung
Außerhalb des Rettungsdienstes können Unternehmen Genehmigungen zur Durchführung des Krankentransport und Patientenrückholung außerhalb des Rettungsdienstes beantragen. Voraussetzungen sind zunächst die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs. Erforderlich ist ferner die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung des Antragstellers und seiner für die Führung der Geschäfte bestellten Personen. Die fachliche Eignung muss sich insbesondere auf die kaufmännische und auf die medizinische Geschäftsführung erstrecken.
Die Genehmigungsbehörde prüft für den Antrag auf Erteilung einer Krankentransport-Genehmigung im Rahmen einer Verträglichkeitsprüfung zudem, ob das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt ist.
Die Organisierte Erste Hilfe bedarf keiner Genehmigung.
Hilfsfrist in Bayern
Notfälle im Versorgungsbereich einer Rettungswache sollen in der Regel spätestens 12 Minuten nach dem Ausrücken eines Rettungswagens (RTW), Notarztwagens (NAW), Intensivtransportwagens (ITW) oder Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) erreicht werden können. Die Hilfsfristen dienen als Planungsgrundlage. Fahrzeuge der Organisierten Ersten Hilfe (First Responder) sowie Krankentransportwagen (KTW) fließen in diese Vorgabe nicht mit ein. Zeiten ab Notrufeingang, der Disposition und der Alarmierung werden nicht berücksichtigt.
Notfallsanitäter in Bayern
Ab 01.01.2024, Art. 55 Abs. 4 Satz 1 BayRDG.
Veröffentlichungen zum Rettungswesen
- Veröffentlichungen des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren
- Rettungsdienstbericht Bayern 2020 Berichtszeitraum: 2008 bis 2019
- Eckpunktepapier zur notfallmedizinischen Versorgung der Bevölkerung in Klinik und Präklinik, Institut für Notfallmedizin und Medizinmanagement (INM), Klinikum der Universität München und Arbeitsgemeinschaft der Südwestdeutschen Notärzte (agswn) 2007
- Fachinformationen der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern zum Berufszugang Notfallrettung/Krankentransport
- Rahmenhygieneplan für den Rettungsdienst Bayern
- Information über die Versicherung von Ärzten im Rettungsdienst (KVB)
Kommentarliteratur
- Praxis der Kommunalverwaltung, PdK Bay K-23, Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst, Beck Online, Modul Kommunalpraxis Bayern Plus
- Oehler, Schulz, Schnetzler, Rettungsdienst in Bayern. Loseblattsammlung. Kommentar, Kohlhammer Verlag
Feuerwehrgesetz Bayern (BayFwG)
- Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) vom 23. Dezember 1981 (HTML|PDF)
- Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (Feuerwehrgesetzausführungsverordnung – AVBayFwG) vom 29. Dezember 1981
- Verordnung über die Alarmierung der Feuerwehren im Landkreis München (MüFwAlV)
- Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes (Bayerische Fahrberechtigungsverordnung – FBerV) vom 8. Oktober 2009
- Alarmierung im Brand- und Katastrophenschutz (AllMBl. 1993 S. 856)
Katastrophenschutzgesetz Bayern (BayKatSchG)
- Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) vom 24. Juli 1996 (HTML|PDF)
- Alarmierung im Brand- und Katastrophenschutz (AllMBl. 1993 S. 856)
Infektionsschutzgesetz Bayern
- Bayerisches Infektionsschutzgesetz (BayIfSG) vom 25.03.2020
Buchempfehlung
Oehler/Schulz/Schnelzer/Reindl, Kommentar zum Bayerischen Rettungsdienstgesetz, Loseblattsammlung, Kohlhammer Verlag
- 2 Jahren ago Add Ergänzung weiterer Vorschriften (Rettungsdienst)
- 2 Jahren ago Add Rettungsmittel
- 2 Jahren ago Add Hinweis auf Gesetzesentwurf vom 4.5.2021