Rettungsdienstgesetz Bayern (BayRDG)

Gesetze und Verordnungen

Verwaltungsvorschriften

 

  • Arztbegleiteter Patiententransport in Bayern, Auswahl des Transportmittels vom 08.02.2013, ID3-2286.03-80 
  • Leitfaden für die Tätigkeit örtlicher Einrichtungen organisierter Erster Hilfe (Ersthelfergruppen) vom 27.04.2011, ID3-2281.10-111
  • Alarmierung im Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz (ABek) vom 12.07.2016, ID2-2225-2-2-1
  • Vollzug der Verordnung über die Zuständigkeit zur Verpflichtung im Brand- und Katastrophenschutz und im Rettungsdienst vom 16.01.1981, ID1-7674/7 / ID3-7813 – 1/7
  • Richtlinie für die Verwendung des Funkmeldesystems im Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz (FMS-Richtlinie) vom 06.02.2009, ID2-0265.117-20
  • Vollzug des Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetzes vom 08.03.2013, ID3-0135-35

Rettungsmittel

Rettungsmittel sind gesetzlich in Art. 2 BayRDG definiert. Arztbesetzte Rettungsmittel sind Notarztwagen (NAW), Notarzt-Einsatzfahrzeug (NEF) und Intensivtransportwagen (ITW) mit Notarzt (NA) sowie die Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeuge (VEF) im bodengebundenen Rettungsdienst. In der Luftrettung sind dies der Rettungstransporthubschrauber (RTH) und Intensivtransporthubschrauber (ITH). Weitere Krankenkraftwagen sind der Rettungswagen (RTW) und der Krankentransportwagen (KTW).

Anmerkung: Im Gesetzentwurf der Staatsregierung vom 04.05.2021 ist darüber hinaus ein Verlegungs-Rettungswagen (VRTW) vorgesehen.

Keine Rettungsmittel des öffentlichen Rettungsdienstes sind die Organisierte Erste Hilfe (Frist Responder) und der Patientenrückholdienst.

Rettungsdienst einschließlich Notfallrettung

Die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung beauftragen freiwillige Hilfsorganisationen oder private Unternehmen durch Dienstleistungskonzession. Damit ist der Rechtsweg zu den Vergabekammern grundsätzlich eröffnet. Die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden Anwendung. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. April 2019 – 12 C 19.621. Die Zweckverbände können die bodengebundenen rettungsdienstlichen Leistungen nur ausnahmsweise selbst oder durch beauftragte Verbandsmitglieder durchführen. 

Anmerkung: Der Gesetzentwurf der Staatsregierung vom 04.05.2021 sieht eine Beschränkung auf gemeinnützige Organisationen und Vereinigungen vor.

Voraussetzung für Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport und dem Krankentransport im öffentlichen Rettungsdienst ist neben einer Genehmigung insoweit ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach den Art. 54 ff. BayVwVfG.

Krankentransport und Patientenrückholung

Außerhalb des Rettungsdienstes können Unternehmen Genehmigungen zur Durchführung des Krankentransport und Patientenrückholung außerhalb des Rettungsdienstes beantragen. Voraussetzungen sind zunächst die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs. Erforderlich ist ferner die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung des Antragstellers und seiner für die Führung der Geschäfte bestellten Personen. Die fachliche Eignung muss sich insbesondere auf die kaufmännische und auf die medizinische Geschäftsführung erstrecken. 

Die Genehmigungsbehörde prüft für den Antrag auf Erteilung einer Krankentransport-Genehmigung im Rahmen einer Verträglichkeitsprüfung zudem, ob das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt ist. 

Die Organisierte Erste Hilfe bedarf keiner Genehmigung.

Hilfsfrist in Bayern

Notfälle im Versorgungsbereich einer Rettungswache sollen in der Regel spätestens 12 Minuten nach dem Ausrücken eines Rettungswagens (RTW), Notarztwagens (NAW), Intensivtransportwagens (ITW) oder Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) erreicht werden können. Die Hilfsfristen dienen als Planungsgrundlage. Fahrzeuge der Organisierten Ersten Hilfe (First Responder) sowie Krankentransportwagen (KTW) fließen in diese Vorgabe nicht mit ein. Zeiten ab Notrufeingang, der Disposition und der Alarmierung werden nicht berücksichtigt.

Notfallsanitäter in Bayern

Ab 01.01.2024, Art. 55 Abs. 4 Satz 1 BayRDG.

Veröffentlichungen zum Rettungswesen

Kommentarliteratur

  • Praxis der Kommunalverwaltung, PdK Bay K-23, Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst, Beck Online, Modul Kommunalpraxis Bayern Plus
  • Oehler, Schulz, Schnetzler, Rettungsdienst in Bayern. Loseblattsammlung. Kommentar, Kohlhammer Verlag

 

 

Katastrophenschutzgesetz Bayern (BayKatSchG)

Infektionsschutzgesetz Bayern

  • Bayerisches Infektionsschutzgesetz (BayIfSG) vom 25.03.2020
Kristin Kirsch und Dr. Andreas Staufer sind Staufer Kirsch.
Kristin Kirsch und Dr. Andreas Staufer sind Staufer Kirsch

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Staufer Kirsch sind auf spezialisiert auf neue Technologien, IT und Datenschutz im Rahmen der Öffentlichen Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie des Gesundheitswesens.

Dr. Staufer ist Betreiber eines Blogs zum Rettungsdienstrecht auf staufer.de und Inhaber der Marke rescuenomics.

Kontakt: stauferkirsch.de

Kommentar zum Bayerischen Rettungsdienstgesetz

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  • 2 Jahren ago Add Ergänzung weiterer Vorschriften (Rettungsdienst)
  • 2 Jahren ago Add Rettungsmittel
  • 2 Jahren ago Add Hinweis auf Gesetzesentwurf vom 4.5.2021