Rettungsdienstgesetz Bayern (BayRDG)
In Bayern regelt das Bayerische Rettungsdienstgesetz Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport, Krankentransport, Patientenrückholung, Berg- und Höhlenrettung sowie Wasserrettung (Rettungsdienst). Die flächendeckende Versorgung mit rettungsdienstlichen Leistungen ist in Bayern eine öffentliche Aufgabe und durch einen öffentlichen Rettungsdienst sicherzustellen. Die Patientenrückholung erfolgt dagegen außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes. Der bodengebundene Krankentransport kann außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes erfolgen, soweit dies durch dieses Gesetz zugelassen ist.
Gesetze und Verordnungen
- Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) vom 22.7.2008 (HTML|PDF)
- Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes vom 20.03.2013
- Ausführungsverordnung zum Bayerischen Rettungsdienstgesetz (AVBayRDG) vom 30.11.2010 (HTML|PDF)
- Anlage 1 (zu § 1 AVBayRDG) Rettungsdienstbereiche und Rettungsdienstbezirke (HTML|PDF)
- Anlage 2 (zu §§ 27, 28 AVBayRDG) (HTML|PDF)
- Gesetz über die Rechtsstellung des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK-Gesetz) vom 16. Juli 1986
- Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) vom 25. Juli 2002 (HTML|PDF)
- Zuständigkeitsverordnung (BayZustV) vom 16.06.2015
- Bayerische Fahrberechtigungsverordnung (FBerV) vom 8.10.2009
- Bayerische Rettungssanitäterverordnung (BayRettSanV) vom 23.04.2015
- Versammlungsstättenverordnung (VStättV) vom 2.11.2007
Verwaltungsvorschriften
- Arztbegleiteter Patiententransport in Bayern, Auswahl des Transportmittels vom 08.02.2013, ID3-2286.03-80
- Alarmierung im Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz (ABek) vom 12.07.2016, ID2-2225-2-2-1
- Leitfaden für die Tätigkeit örtlicher Einrichtungen organisierter Erster Hilfe (Ersthelfergruppen)
- Richtlinie für die Verwendung des Funkmeldesystems im Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz (FMS-Richtlinie) vom 06.02.2009, ID2-0265.117-20
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Richtlinien für die Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung von Rettungswachen (Art. 6 Bayerisches Rettungsdienstgesetz – BayRDG)Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr (Katastrophenschutz-Zuwendungsrichtlinien – KatSZR)
- Richtlinie über die personenbeförderungsrechtliche Behandlung von gewerblichen Krankenfahrten und gewerblichen Behindertenfahrten
- Steuerrechtliche Behandlung von Kranken- und Behindertenfahrten durch gemeinnützige und mildtätige Organisationen
- Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG)
- Vollzug des Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetzes vom 08.03.2013, ID3-0135-35
- Vollzug der Verordnung über die Zuständigkeit zur Verpflichtung im Brand- und Katastrophenschutz und im Rettungsdienst vom 16.01.1981, ID1-7674/7 / ID3-7813 – 1/7
Feuerwehr
- Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)
Katastrophenschutz
- Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Datenschutz, Informationsfreiheit, Cybersicherheit
- Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
- Kein Informationsfreiheitsgesetz (Stand 22.12.2023)
- Kein Cybersicherheitsgesetz (Stand 22.12.2023)
Rettungsmittel
Rettungsmittel sind gesetzlich in Art. 2 BayRDG definiert. Arztbesetzte Rettungsmittel sind Notarztwagen (NAW), Notarzt-Einsatzfahrzeug (NEF) und Intensivtransportwagen (ITW) mit Notarzt (NA), die Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeuge (VEF) und Verlegungs-Rettungswagen (VRTW) im bodengebundenen Rettungsdienst. In der Luftrettung sind dies der Rettungstransporthubschrauber (RTH) und Intensivtransporthubschrauber (ITH). Weitere Krankenkraftwagen sind der Rettungswagen (RTW) und der Krankentransportwagen (KTW).
Keine Rettungsmittel des öffentlichen Rettungsdienstes sind die Organisierte Erste Hilfe (Frist Responder) und der Patientenrückholdienst.
Geeignete Rettungsmittel im Sinne des § 4 Satz 1 AVBayRDG sind nach Auffassung des BayStMI mit Schreiben vom 28.06.2023 – D 3-2282-1-60 nur solche Rettungsmittel, deren Besatzung das vorgesehene Schichtende oder die zulässige Höchstarbeitszeit noch nicht erreicht hat. Rettungsmittel mit begrenzter Vorhaltung sind darüber hinaus nur geeignet, wenn das Ende der Vorhaltezeit noch nicht erreicht ist.
Öffentlicher Rettungsdienst einschließlich Notfallrettung
Die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF) vergeben die bodengebundene Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport als Dienstleistungskonzession. Die Vergabe erfolgt ausschließlich an gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen. Die Zweckverbände können die bodengebundenen rettungsdienstlichen Leistungen nur ausnahmsweise selbst oder durch beauftragte Verbandsmitglieder durchführen. Die Beauftragung mit der Durchführung der Notfallrettung berechtigt auch zur Durchführung von arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport nach Weisung der zuständigen Integrierten Leitstelle (ILS).
Die Beschränkung auf gemeinnützige Organisationen ist verfassungsrechtlich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (VerfGH Bayern) mit Urteil vom 24.05.2012 – 1-VII-10 nicht unumstritten. Bislang ist allerdings kein Klageverfahren gegen die Privilegierung gemeinnütziger Organisationen nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayRDG anhängig.
Voraussetzung für Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport und dem Krankentransport im öffentlichen Rettungsdienst ist neben einer Genehmigung insoweit ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach den Art. 54 ff. BayVwVfG.
Nach § 107 Abs 1 Nr 4 GWB findet das Vergaberecht nach den §§ 97 ff. GWB keine Anwendung auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter bestimmte CPV-Referenznummern mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 21.3.2019 klargestellt, dass von der Bereichsausnahme sowohl die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen als auch der qualifizierte Krankentransport erfasst sind, sofern er tatsächlich von ordnungsgemäß in erster Hilfe geschultem Personal durchgeführt wird und einen Patienten betrifft, bei dem das Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand während des Transports verschlechtert.
Krankentransport und Patientenrückholung
Außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes können Unternehmen Genehmigungen zur Durchführung des Krankentransport und Patientenrückholung außerhalb des Rettungsdienstes beantragen. Voraussetzungen sind zunächst die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs. Erforderlich ist ferner die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung des Antragstellers und seiner für die Führung der Geschäfte bestellten Personen. Die fachliche Eignung muss sich insbesondere auf die kaufmännische und auf die medizinische Geschäftsführung erstrecken.
Die Genehmigungsbehörde prüft für den Antrag auf Erteilung einer Krankentransport-Genehmigung im Rahmen einer Verträglichkeitsprüfung zudem, ob das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt ist.
Die Organisierte Erste Hilfe bedarf keiner Genehmigung.
Hilfsfrist in Bayern
Notfälle im Versorgungsbereich einer Rettungswache sollen in der Regel spätestens 12 Minuten nach dem Ausrücken eines Rettungswagens (RTW), Notarztwagens (NAW), Intensivtransportwagens (ITW) oder Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) erreicht werden können. Die Hilfsfristen dienen als Planungsgrundlage. Fahrzeuge der Organisierten Ersten Hilfe (First Responder) sowie Krankentransportwagen (KTW) fließen in diese Vorgabe nicht mit ein. Zeiten ab Notrufeingang, der Disposition und der Alarmierung werden nicht berücksichtigt.
Notfallsanitäter in Bayern
Spätestens am 01.01.2024 sind Rettungswägen mit Notfallsanitätern und Notfallsanitäterinnen zu besetzen; die Übergangsfrist für Rettungsassistenten und Rettungsassistentinnen endet zum 31.12.2023, Art. 55 Abs. 4 Satz 1 BayRDG.
Notarzt und Telenotarzt
Notarztdienst ist die Mitwirkung von Notärzten und Telenotärzten in der Notfallrettung. Notärzte bedürfen einer Notarztqualifikation.
An Telenotärzte können darüber hinaus zusätzliche nicht medizinische Qualifikationsanforderungen gestellt werden (Telenotarztqualifikation). Art. 2 Abs. 3, 4 BayRDG.
Cybersicherheit, Datenschutz
Das Bayerische Rettungsdienstgesetz enthält verschiedene Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, u.a. in Art. 47, 56 ff. BayRDG. Es definiert dabei besonders Notfalldaten, Identitätsdaten und den Notfalldatensatz, Art. 2 Abs. 18, 19, 20 BayRDG. Nach Art. 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayRDG bedient sich die oberste Rettungsdienstbehörde eines wissenschaftlichen Dienstes zur Unterstützung in der Umsetzung der Datenschutzmaßnahmen. Sie kann durch Rechtsverordnung nähere Vorgaben zur Datenverarbeitung und zu den eingesetzten IT-Verfahren, insbesondere zum Verfahren der Pseudonymisierung und zur Bildung von Kontrollnummern, zur Anonymisierung sowie zu technisch-organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit festlegen, Art. 60 Nr. 19 BayRDG.
Art. 9 BayILSG enthält weitere Angaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Integrierten Leitstellen.
Veröffentlichungen zum Rettungswesen
- Veröffentlichungen des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren
- Rettungsdienstbericht Bayern 2020 Berichtszeitraum: 2008 bis 2019
- Eckpunktepapier zur notfallmedizinischen Versorgung der Bevölkerung in Klinik und Präklinik, Institut für Notfallmedizin und Medizinmanagement (INM), Klinikum der Universität München und Arbeitsgemeinschaft der Südwestdeutschen Notärzte (agswn) 2007
- Fachinformationen der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern zum Berufszugang Notfallrettung/Krankentransport
- Rahmenhygieneplan für den Rettungsdienst Bayern
- Information über die Versicherung von Ärzten im Rettungsdienst (KVB)
Kommentarliteratur
- Praxis der Kommunalverwaltung, PdK Bay K-23, Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst, Beck Online, Modul Kommunalpraxis Bayern Plus
- Oehler, Schulz, Schnetzler, Rettungsdienst in Bayern. Loseblattsammlung. Kommentar, Kohlhammer Verlag
Feuerwehrgesetz Bayern (BayFwG)
- Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) vom 23. Dezember 1981 (HTML|PDF)
- Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (Feuerwehrgesetzausführungsverordnung – AVBayFwG) vom 29. Dezember 1981
- Verordnung über die Alarmierung der Feuerwehren im Landkreis München (MüFwAlV)
- Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes (Bayerische Fahrberechtigungsverordnung – FBerV) vom 8. Oktober 2009
- Alarmierung im Brand- und Katastrophenschutz (AllMBl. 1993 S. 856)
Katastrophenschutzgesetz Bayern (BayKatSchG)
- Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) vom 24. Juli 1996 (HTML|PDF)
- Alarmierung im Brand- und Katastrophenschutz (AllMBl. 1993 S. 856)
Infektionsschutzgesetz Bayern
- Bayerisches Infektionsschutzgesetz (BayIfSG) vom 25.03.2020
- 3 Jahren ago Add Ergänzung weiterer Vorschriften (Rettungsdienst)
- 3 Jahren ago Add Rettungsmittel
- 3 Jahren ago Add Hinweis auf Gesetzesentwurf vom 4.5.2021
- 9 Monaten ago Add Anpassung Vergabe in Bayern, Aufnahme weiterer Vorschriften, Redesign
Bildquellen
- oktoberfest-2069584: Bild von Andi Spörl auf Pixabay