Rettungsdienstgesetz Hamburg (HH)
- Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG) in der Neufassung vom 30.10.2019 (PDF)
- Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes
- Hamburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (HmbRettSanAPO) vom 05.02.2008
- Gebührenordnung für die Feuerwehr (GebOFw) vom 02.12.1997
- Anlage zur Gebührenordnung
Zuständige Behörden
Behörde für Inneres und Sport, Johanniswall 4, 20095 Hamburg
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, Billstraße 80, 20539 Hamburg
Notfallrettung
Hilfsfrist
Flächendeckende, bedarfs- und fachgerechte Versorgung der Bevölkerung
Im Übrigen keine konkrete Vorgabe
Sicherstellung und Mitwirkung
Rettungsdienst ist öffentliche Aufgabe. Die Wahrnehmung erfolgt durch die zuständige Behörde.
Die Mitwirkung durch Leistungserbringer erfolgtnach § 14 HmbRDG im Ermessen der zuständigen Behörde, wobei eine Beschränkung auf gemeinnützige, im Hamburger Katastrophenschutz mitwirkende Organisationen möglich ist.
Ermessensausübung ist vor den Verwaltungsgerichten überprüfbar. Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt vor den Vergabekammern nach Vergaberecht unter Anwendung der Vorschriften des GWB oder im Falle der Bereichsausnahme vor den Verwaltungsgerichten. Zur Anwendung des Vergaberechts und der Bereichsausnahme sowie den Rechtsschutzmöglichkeiten vergleiche OLG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2020 – 1 Verg 2/20 sowie Anmerkungen zur Entscheidung unter staufer.de.
Krankentransport
Die Durchführung von Krankentransport nimmt der öffentliche Rettungsdienst nur wahr, soweit Leistungserbringer nach § 19 HmbRDG dazu nicht bereit oder in der Lage sind. Durchführende des Krankentransports sind private Dienstleister und Hilfsorganisationen mit Genehmigung zur Durchführung des Krankentransports (Krankentransportgenehmigung).
Genehmigungsverfahren unter Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes.
Keine Verträglichkeitsprüfung, Funktionsfähigkeitsprüfung oder Bedarfsprüfung.
Personal im Rettungsdienst
- Rettungswagen mit NotfallsanitäterIn (Betreuer) und RettungssanitäterIn (Fahrer)
- Notarzt-Einsatzfahrzeug mit NotfallsanitäterIn (Fahrer) und Notarzt/Notärztin
- Notarztwagen mit Rettungssanitäter (Fahrer), NotfallsanitäterIn und Notarzt/Notärztin
- Intensivtransportwagen mit Rettungssanitäter (Fahrer), NotfallsanitäterIn und Notarzt/Notärztin mit intensivmedizinischen Fachkenntnissen
- Rettungshubschrauber mit Flugpersonal, NotfallsanitäterIn mit Luftrettungskenntnissen einschließlich Aus- und Fortbildung nach luftrechtlichen Vorgaben zur Übernahme fliegerischer Assistenz sowie Notarzt
Geschichte
Der Rettungsdienst in Hamburg basiert auf der Rettungsanstalt für Ertrunkene und Erstickte. Die Gesellschaft wurde 1768 durch die Hamburgische Gesellschaft für Künste und nützliche Gewerbe gegründet. Die erste europäischen Rettungsgesellschaft in Amsterdam zur Rettung Ertrunkener (Maatschappij tot Redding van Drenkeelingen) ist nur ein Jahr älter. [Wagner, Der Hamburger Rettungsdienst und seine Geschichte, Diplomica Verlag 2013; Luxem, Runggaldier, Rettungsdienst RS/RH, Elsevier 2017]