Rettungsdienstgesetz Berlin (BER)

Hilfsfrist in Berlin

Berlin sieht lediglich eine bedarfsgerechte Versorgung vor ohne konkrete Zeitvorgaben zu unterbreiten. Jedoch dient als Schutzziel ein Eintreffen eines geeigneten Fahrzeuges innerhalb von 8 Minuten nach Notrufeingang in 75 Prozent aller Fälle (Schutzklasse „A“) bzw. in 50 Prozentaller Fälle (Schutzklasse „B“). Bei der Schutzzielklasse „B“ handelt es sich um vereinzelte Bereiche am Stadtrand mit sehr geringer Bevölkerungsdichte.

Quelle: Vereinbarung des Senats des Inneren und Sports mit der Berliner Feuerwehr (2003)

Notfallsanitäter und Rettungssanitäter in Berlin

Übergangsfrist bis 20.09.2026, § 23 Abs. 2 Berl RDG.

Die Senatsverwaltung kann nach § 9 Abs. 3 RDG BER in Abstimmung mit der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst eine Rechtsverordnung erlassen, die sowohl Regelungen zur Fortbildungspflicht der Notfallsanitäter als auch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Rettungssanitäter beinhaltet. Eine solche Rechtsverordnung hat die Senatsverwaltung (soweit diesseits bekannt) bislang nicht erlassen.

Geschützte Bezeichnungen

Geschützt sind die Begriffe „integrierte Leitstelle“, „Rettungsdienst“, „Notfallrettung“, „Krankentransport“, „Rettungswagen“, „Krankentransportwagen“, „Notarztwagen“, „Notarzteinsatzfahrzeug“, „Rettungstransporthubschrauber“, „Intensivtransporthubschrauber“, „Rettungswagen-Intensiv“, „Sonder-Rettungswagen“, „Infektionstransportfahrzeug“, „Notärztin“, „Notarzt“, „Leitende Notärztin“ und „Leitender Notarzt“ sowie die Bezeichnungen „Ärztlicher Leiter Rettungsdienst“, „Ärztliche Leiterin Rettungsdienst“ und „Ärztliche Leitung Rettungsdienst“. Vergleiche hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2020 – 25 K 5.10.

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