Rettungsdienstgesetz Berlin (BER)
- Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin, Rettungsdienstgesetz (RDG) vom 08. Juli 1993
- Verordnung über die Schiedsstelle nach § 21 Abs. 7 des Rettungsdienstgesetzes (Rettungsdienst-Schiedsstellenverordnung – RDSchVO) vom 5. Dezember 2005
- Verordnung über den Notarztdienst (Notarztdienstverordnung – NADV) vom 6.12.2010
- Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin über die Zusammenarbeit in der Notfallrettung vom 24.02.2003 (GVBl.I/03, [Nr. 11], S.201)
- Vereinbarung zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Zusammenarbeit in der Luftrettung
- Vereinbarung zwischen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport und den in der Arbeitsgemeinschaft Wasserrettungsdienst Berlin vertretenen Hilfsorganisationen über die Organisation und Durchführung des Wasserrrettungsdienstes gemäß § 6 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes – Stand: 04. März 2005
Krankenhausgesetz Berlin
- Landeskrankenhausgesetz (LKG) vom 18. September 2011
Feuerwehrgesetz Berlin
Katastrophenschutzgesetz Berlin
- Gesetz über die Gefahrenabwehr bei Katastrophen (Katastrophenschutzgesetz – KatSG) vom 11. Februar 1999
- Verordnung über den Katastrophenschutzdienst (KatSD-VO) vom 20. Dezember 2001
- Verordnung über die externen Notfallpläne nach dem Katastrophenschutzgesetz (ExtNotfallplanVO KatSG) vom 26. Juli 2000
Hilfsfrist in Berlin
Berlin sieht lediglich eine bedarfsgerechte Versorgung vor ohne konkrete Zeitvorgaben zu unterbreiten. Jedoch dient als Schutzziel ein Eintreffen eines geeigneten Fahrzeuges innerhalb von 8 Minuten nach Notrufeingang in 75 Prozent aller Fälle (Schutzklasse „A“) bzw. in 50 Prozentaller Fälle (Schutzklasse „B“). Bei der Schutzzielklasse „B“ handelt es sich um vereinzelte Bereiche am Stadtrand mit sehr geringer Bevölkerungsdichte.
Quelle: Vereinbarung des Senats des Inneren und Sports mit der Berliner Feuerwehr (2003)
Notfallsanitäter, Rettungssanitäter
Übergangsfrist bis 20.09.2026, § 23 Abs. 2 Berl RDG.
Die Senatsverwaltung kann nach § 9 Abs. 3 RDG BER in Abstimmung mit der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst eine Rechtsverordnung erlassen, die sowohl Regelungen zur Fortbildungspflicht der Notfallsanitäter als auch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Rettungssanitäter beinhaltet. Eine solche Rechtsverordnung hat die Senatsverwaltung (soweit diesseits bekannt) bislang nicht erlassen.
Geschützte Bezeichnungen
Wer geschützte Begriffe verwendet, dem drohen nicht nur Bußgelder. Er kann auch wettbewerbswidrig handeln. Geschützt sind die Begriffe „integrierte Leitstelle“, „Rettungsdienst“, „Notfallrettung“, „Krankentransport“, „Rettungswagen“, „Krankentransportwagen“, „Notarztwagen“, „Notarzteinsatzfahrzeug“, „Rettungstransporthubschrauber“, „Intensivtransporthubschrauber“, „Rettungswagen-Intensiv“, „Sonder-Rettungswagen“, „Infektionstransportfahrzeug“, „Notärztin“, „Notarzt“, „Leitende Notärztin“ und „Leitender Notarzt“ sowie die Bezeichnungen „Ärztlicher Leiter Rettungsdienst“, „Ärztliche Leiterin Rettungsdienst“ und „Ärztliche Leitung Rettungsdienst“. Vergleiche hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2020 – 25 K 5.10.
Cybersicherheit, Datenschutz
Das Rettungsdienstgesetz enthält Regelungen betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten unter anderem in § 4 RDG. Besondere Regelungen betreffend die Cybersicherheit sind nicht vorgesehen.
Bildquellen
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