Rettungsdienstgesetz Berlin (BER)
- Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz – RDG) vom 08. Juli 1993
- Verordnung über die Schiedsstelle nach § 21 Abs. 7 des Rettungsdienstgesetzes (Rettungsdienst-Schiedsstellenverordnung – RDSchVO) vom 5. Dezember 2005
- Verordnung über den Notarztdienst (Notarztdienstverordnung – NADV) vom 6. Dezember 2010
Hilfsfrist in Berlin
Berlin sieht lediglich eine bedarfsgerechte Versorgung vor ohne konkrete Zeitvorgaben zu unterbreiten. Jedoch dient als Schutzziel ein Eintreffen eines geeigneten Fahrzeuges innerhalb von 8 Minuten nach Notrufeingang in 75 Prozent aller Fälle (Schutzklasse „A“) bzw. in 50 Prozentaller Fälle (Schutzklasse „B“). Bei der Schutzzielklasse „B“ handelt es sich um vereinzelte Bereiche am Stadtrand mit sehr geringer Bevölkerungsdichte.
Quelle: Vereinbarung des Senats des Inneren und Sports mit der Berliner Feuerwehr (2003)
Notfallsanitäter in Berlin
Übergangsfrist bis 20.09.2026, § 23 Abs. 2 Berl RDG.
Geschützte Bezeichnungen
Geschützt sind die Begriffe „integrierte Leitstelle“, „Rettungsdienst“, „Notfallrettung“, „Krankentransport“, „Rettungswagen“, „Krankentransportwagen“, „Notarztwagen“, „Notarzteinsatzfahrzeug“, „Rettungstransporthubschrauber“, „Intensivtransporthubschrauber“, „Rettungswagen-Intensiv“, „Sonder-Rettungswagen“, „Infektionstransportfahrzeug“, „Notärztin“, „Notarzt“, „Leitende Notärztin“ und „Leitender Notarzt“ sowie die Bezeichnungen „Ärztlicher Leiter Rettungsdienst“, „Ärztliche Leiterin Rettungsdienst“ und „Ärztliche Leitung Rettungsdienst“. Vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2020 – 25 K 5.10.
Krankenhauswesen in Berlin
- Landeskrankenhausgesetz (LKG) vom 18. September 2011
Feuerwehr in Berlin
Katastrophenschutz in Berlin
- Gesetz über die Gefahrenabwehr bei Katastrophen (Katastrophenschutzgesetz – KatSG) vom 11. Februar 1999
- Verordnung über den Katastrophenschutzdienst (KatSD-VO) vom 20. Dezember 2001
- Verordnung über die externen Notfallpläne nach dem Katastrophenschutzgesetz (ExtNotfallplanVO KatSG) vom 26. Juli 2000