Rettungsdienstgesetz Niedersachsen (NDS)
- Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG) vom 2.10.2007
- Verordnung über die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes
(BedarfVO-RettD) vom 4.01.1993
Feuerwehr in Niedersachsen
- Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr
(Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG) vom 18. Juli 2012, in der aktuellsten Fassung
Katastrophenschutz in Niedersachsen
- Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz
(NKatSG) vom 14. Februar 2002, in der aktuellsten Fassung
Vergabe im Rettungsdienst
Dienstleistungsauftrag (Submission) und Dienstleistungskonzession nach § 5 NRettG möglich. Rechtsweg und Bereichsausnahme teilweise umstritten: Vergleiche OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.06.2019 – 13 ME 164/19, OLG Celle Vergabesenat, Beschluss vom 25.06.2019, 13 Verg 4/19.
Daneben qualifizierter Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes nach § 19 NRettG im Dualen System. Es besteht Genehmigungsanspruch mit Verträglichkeitsprüfung/Funktionsfähigkeit.
Hilfsfrist in Niedersachsen
- Notfallrettung: Die Hilfsfrist soll in 95 % der in einem Jahr im Rettungsdienstbereich zu erwartenden Notfalleinsätze 15 Minuten nicht übersteigen. Sie beginnt mit der Einsatzentscheidung (ohne Disposition). Sie endet mit der Ankunft des ersten Rettungsmittels an einem an einer öffentlichen Straße gelegenen Einsatzort.
- Krankentransport: Wartezeit von 30 Minuten ab Eingang einer Anforderung in der zuständigen Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen eines Krankenkraftwagens am Einsatzort