Bundesrechtliche Bestimmungen
Aufgrund des Föderalismusprinzips ist Rettungsdienst überwiegend Ländersache. Doch auch zahlreiche bundesrechtliche Bestimmungen haben allerdings Auswirkungen auf den Rettungsdienst.
Personenbeförderung
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungsverordnung)
Krankenfahrten (Patientenbeförderung) mit Taxen und Mietwagen nebst Mietliegewagen sind genehmigungspflichtig.
Die Beförderung mit Taxen unterliegt der örtlichen Taxitarifordnung. Sondertarife (Sondervereinbarungen) sind möglich.
Die Beförderung von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen mit Krankenkraftwagen unterliegt unter bestimmten Umständen nicht den Vorschriften des PBefG.
Berufe im Rettungsdienst
Die staatliche Ausbildung zum Notfallsanitäter und Rettungsassistenten ist in Deutschland bundesrechtlich geregelt, ebenso die Ausbildung als Arzt. Die Weiterbildung zum Notarzt ebenso wie die Ausbildung zum Rettungssanitäter obliegt dagegen den Ländern.
Notarzt
Neben der Approbation als Arzt nach der Bundesärzteordnung (BÄO) und der Ärztlichen Approbationsordnung (ÄApprO) benötigen Notärzte eine bestimmte Qualifikation. Diese ist wiederum landesrechtlich geregelt und unterscheidet sich daher in den verschiedenen Bundesländern. Die Voraussetzungen sind als Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin der Weiterbildungsordnung geregelt.
Einen übersichtlichen und bundesweiten Überblick über die Notarztqualifikationen bietet die Bundesärztekammer (PDF).
Notfallsanitätergesetz
- Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG) (HTML|PDF)
- Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12.10.2012, Drs. 608-12 (PDF)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (NotSan-APrV) (HTML|PDF)
Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen)
Übergangsregelung
Übergangsregelungen ermöglichen den bisherigen Rettungsassistenten bis zum 31.12.2020 die Teilnahme an einer staatlichen Ergänzungsprüfung oder der staatlichen Prüfung. Sie haben so die Möglichkeit, die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter zu erhalten. Die Behörden der jeweiligen Bundesländer vertreten hinsichtlich der Zulassung zur Ergänzungsprüfung jedoch unterschiedliche Rechtsauffassungen.
Die Bundesländer regeln selbst die verbleibende Dauer bis zu der die Durchführenden Rettungsassistenten einsetzen dürfen. Während Bayern den Einsatz der Notfallsanitäter erst ab dem 01.01.2024 verbindlich vorschreibt, zeigt sich Baden-Württemberg hier mit dem 01.01.2021 deutlich engagierter.
Mündliche Prüfung
§ 18 Abs. 3 Satz 1 NotSan-APrV vom 16.12.2013 ist mit verfassungsrechtlichen Vorgaben unvereinbar, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Juni 2020 – 9 S 149/20. Ebenso Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 15. Juni 2020 – 2 K 4808/17.
Rettungsassistentengesetz (außer Kraft)
Das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) trat mit Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes außer Kraft, Art. 5 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften.
- Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz – RettAssG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV)
Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen)
Arbeits- und Infektionsschutz
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege
Vergütung im Rettungsdienst
Gesetzliche Krankenversicherung
- Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V)
- Richtlinien des Gemeinsamen Bundeausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V (Krankentransport-Richtlinien)
- Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster)
Telekommunikation
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Notruf-Verordnung (NotrufV)
- Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) (BOS-Funkrichtlinie)