Bundesrechtliche Bestimmungen

Aufgrund des Föderalismusprinzips ist Rettungsdienst überwiegend Ländersache. Zahlreiche bundesrechtliche Bestimmungen haben allerdings Auswirkungen auf den Rettungsdienst.

Berufe im Rettungsdienst

Die ärztliche Approbation und die staatliche Ausbildung zum Notfallsanitäter sind, wie sie es auch für Rettungsassistenten war, in Deutschland bundesrechtlich geregelt. Die Weiterbildung zum Notarzt obliegt dagegen, ebenso wie die Ausbildung zum Rettungssanitäter, zum Disponenten, den Ländern.

Notarzt / Notärztin

Ein Notarzt ist ein zur Ausübung der Heilkunde berechtigter und notfallmedizinisch qualifizierter Arzt, der im Rahmen des organisierten Rettungsdienstes zur Durchführung eigenverantwortlicher ärztlicher Maßnahmen bei akuten Notfällen am Einsatzort eingesetzt wird.

Neben der Approbation als Arzt nach der Bundesärzteordnung (BÄO) und der Ärztlichen Approbationsordnung (ÄApprO) benötigen Notärzte und Notärztinnen eine darüber hinausgehende Qualifikation. Notarzt und Notärztin sind im rechtlichen Sinne besonders qualifizierte Ärzte, der im Rahmen der Notfallrettung eingesetzt werden und vor Ort medizinische Notfallmaßnahmen durchführen, die über die Kompetenzen des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals hinausgehen. In Deutschland ergibt sich die Definition nicht aus einer einheitlichen bundesgesetzlichen Norm, sondern aus einer Kombination von Landesrettungsdienstgesetzen, Berufsrecht und medizinischen Standards. Die berufsrechtlichen Bestimmungen finden sich in den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern.

Aufgabe der Notärzte ist die notfallmedizinische Versorgung von Patienten am Einsatzort, insbesondere bei lebensbedrohlichen Zuständen. Der Notarzt ist befugt, auch heilkundliche Maßnahmen mit höherem Risiko (z. B. invasive Eingriffe, Medikamentengabe außerhalb standardisierter Algorithmen) eigenverantwortlich durchzuführen. Meist handelt der Notarzt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstsystems nach dem Gefahrenabwehrrecht der Länder, teilweise ist dieses aber auch privatrechtlich organisiert. Je nach Organisationsform sind Notärzte und Notärztinnen als Beamte, Angestellte eines Trägers oder freiberuflich eingebunden. Ihre Maßnahmen sind rechtlich als ärztliche Heilbehandlung einzuordnen. Die Alarmierung erfolgt meist nach festgelegten Indikationskatalogen (z. B. bei vitaler Bedrohung oder komplexer Lage), typischerweise durch die Leitstelle.

Abhängig vom jeweiligen Bundesland kann die Bezeichnung Notarzt geschützt sein, die Verwendung wettbewerbs- sowie ordnungswidrig und gegebenenfalls strafbar. 

Kritik

Seit Ende der 90er Jahre konnten sich die Landesärztekammern im Rahmen der Diskussion um die (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) nicht auf eine bundesweit einheitliche Qualifikationsanforderungen für Notärzte einigen. Die Qualifikationsanforderungen für Notärzte in den Rettungsdienstgesetzen der Länder und in den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern sind daher uneinheitlich.

Demgegenüber gibt es mit der Ausbildung zum Notfallsanitäter und zur Notfallsanitäterin heute eine bundeseinheitliche Ausbildung. Trotz dieses einheitlichen Ausbildungsstandes sind die Befugnisse für Notfallsanitäter:innen in den Ländern und teilweise sogar regional äußerst unterschiedlich. Daraus resultierende Risiken, aber auch die Möglichkeiten durch Einsparpotentiale und Qualitätssteigerungen und Vorteile für die Personalknappheit im Rettungsdienst werden bis heute verkannt. Dies resultiert auch in Lobbyismusvorwürfen gegenüber der Ärzteschaft, die sich weiterhin – trotz erheblicher Diskrepanzen – im Rettungsdienst hält.

Leitender Notarzt / Leitende Notärztin

Leitender Notarzt und Leitende Notärztin sind ein besonders qualifizierter Notarzt, der bei Großschadenslagen im Rahmen des öffentlich organisierten Rettungsdienstes die medizinische Einsatzleitung übernimmt und die priorisierte Versorgung mehrerer Patienten koordiniert.

Der Leitende Notarzt (LNA) ist im rechtlichen Sinne ein besonders qualifizierter Notarzt mit übergeordneter medizinischer Führungsfunktion bei größeren Schadenslagen. Eine bundeseinheitliche gesetzliche Definition existiert nicht; die Rechtsstellung ergibt sich aus Landesrettungsdienstgesetzen, Katastrophenschutzrecht sowie untergesetzlichen Regelwerken (z. B. Dienstanweisungen, Alarm- und Einsatzplänen).

Leitenden Notärzte werden bei Massenanfall von Verletzten (MANV) oder vergleichbaren Großschadensereignissen eingesetzt. Ihre Aufgabe ist nicht primär die Einzelbehandlung, sondern die Koordination der medizinischen Versorgung insgesamt, meist in Koordination mit dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst (OrgL). Beide gemeinsam sind meist in die Gesamteinsatzleitung eingebunden. Leitende Notärzte übernehmen die medizinisch-fachliche Führung aller im Einsatz befindlichen Kräfte des Rettungsdienstes. Dazu gehören insbesondere die Festlegung von Behandlungsprioritäten (Triage), die Organisation von Behandlungsplätzen, die Steuerung des Patiententransports in geeignete Kliniken.

Während der „normale“ Notarzt auf die individuelle Patientenversorgung ausgerichtet ist, treffen Leitende Notärzte übergeordnete, taktisch-medizinische Entscheidungen für eine Vielzahl von Patienten. Eine unmittelbare Behandlung einzelner Patienten tritt regelmäßig in den Hintergrund.

Ärztlicher Leiter Rettungsdienst

Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist ein für einen Rettungsdienstbereich zuständiger Arzt, der auf Leitungsebene die medizinisch-fachliche Organisation, Standardisierung und Qualitätssicherung der notfallmedizinischen Versorgung verantwortet und die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit des Rettungsdienstpersonals festlegt.

Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) ist im rechtlichen Sinne ein für einen Rettungsdienstbereich zuständiger Arzt mit organisatorisch-fachlicher Gesamtverantwortung für die notfallmedizinische Versorgung, insbesondere hinsichtlich Qualitätssicherung und medizinischer Standards. Eine bundeseinheitliche Legaldefinition existiert nicht; die Stellung ergibt sich aus den Landesrettungsdienstgesetzen sowie untergesetzlichen Regelwerken.

Während der Notarzt die operative Patientenversorgung im Einzelfall übernimmt, hat der Leitende Notarzt (LNA) die medizinische Einsatzleitung bei Großschadenslagen inne. Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst dagegen nimmt die systemische Steuerung und Qualitätssicherung des gesamten Rettungsdienstes wahr, ohne eine unmittelbare Einsatzleitung oder -tätigkeit.

Notarzteinsatz-Indikationskatalog

Die Bundesärztekammer hat Handreichungen für Disponenten in Rettungsleitstellen und Notdienstzentralen (NAIK) zusammengestellt. Die Handreichungen besitzen keine Gesetzeskraft und sind insoweit rechtlich nicht verbindlich. Sie geben allerdings Anhaltspunkte im Rahmen einer sachverständigen Bewertung bei Schadenfällen. 

Der „Indikationskatalog für den Notarzteinsatz, Handreichung für Telefondisponenten in Notdienstzentralen und Rettungsleitstellen, Stand: 22.02.2013“ (Dtsch Arztebl 2013; 110(11): A-521/B-465/C-465) ist dagegen gegenstandslos.

Notfallsanitäter:in

Ein Notfallsanitäter ist eine nach dem NotSanG staatlich ausgebildete Rettungsfachkraft, die im Rahmen des Rettungsdienstes eigenverantwortlich notfallmedizinische Maßnahmen durchführt und unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen auch heilkundlich tätig werden darf, insbesondere bei Gefahr im Verzug bis zur ärztlichen Versorgung.

Notfallsanitäter sind im rechtlichen Sinne staatlich ausgebildete und geprüfte Fachkräfte des Rettungsdienstes mit eigenständigen Kompetenzen in der präklinischen Notfallversorgung. Notfallsanitäter ist, wer die dreijährige Ausbildung nach dem NotSanG erfolgreich abgeschlossen und die staatliche Prüfung bestanden hat (§ 1 NotSanG). Es handelt sich um einen bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf.

Das Aufgabenprofil umfasst insbesondere die medizinische Erstversorgung von Notfallpatienten, die Herstellung der Transportfähigkeit, die eigenständige Einleitung lebensrettender Maßnahmen bis zur Übernahme durch einen Arzt bzw. eine Ärztin, sowie die Unterstützung bei ärztlichen Maßnahmen. Notfallsanitäter sind keine Ärzte und grundsätzlich nicht originär zur umfassenden Ausübung der Heilkunde berechtigt. Ihre Befugnisse sind situationsgebunden und normativ begrenzt. Der Notarzt übernimmt die weitergehende Diagnostik und Therapie sowie die medizinische Gesamtverantwortung, sobald er vor Ort ist.

Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen)

Übergangsregelung

Übergangsregelungen ermöglichten den bisherigen Rettungsassistenten bis zum 31.12.2020 die Teilnahme an einer staatlichen Ergänzungsprüfung oder der staatlichen Prüfung. Sie haben so die Möglichkeit, die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter zu erhalten. Die Behörden der jeweiligen Bundesländer vertreten hinsichtlich der Zulassung zur Ergänzungsprüfung jedoch unterschiedliche Rechtsauffassungen.

Die Bundesländer regeln selbst die verbleibende Dauer bis zu der die Durchführenden Rettungsassistenten einsetzen dürfen. Während Bayern den Einsatz der Notfallsanitäter erst ab dem 01.01.2024 verbindlich vorschreibt, zeigt sich Baden-Württemberg hier mit dem 01.01.2021 deutlich engagierter.

Mündliche Prüfung

§ 18 Abs. 3 Satz 1 NotSan-APrV vom 16.12.2013 war mit verfassungsrechtlichen Vorgaben unvereinbar, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Juni 2020 – 9 S 149/20. Ebenso Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 15. Juni 2020 – 2 K 4808/17.

Rettungsassistent:in (außer Dienst)

Der Rettungsassistent war eine nach dem Rettungsassistentengesetz staatlich ausgebildete nichtärztliche Fachkraft des Rettungsdienstes, die Notfallversorgung durchführte und ärztliche Maßnahmen unterstützte, jedoch ohne die heute gesetzlich klar geregelten eigenständigen heilkundlichen Befugnisse des Notfallsanitäters.

Der Rettungsassistent war ein staatlich geregelter Ausbildungsberuf im Rettungsdienst, der bis zur Einführung des Notfallsanitäters die höchste nichtärztliche Qualifikation darstellte. Rettungsassistent war, wer die nach dem RettAssG geregelte, zweistufige Ausbildung mit Schule und Anerkennungsjahr abgeschlossen und die staatliche Prüfung bestanden hatte. Es handelte sich um einen bundesrechtlich geregelten Heilhilfsberuf. Im Unterschied zum heutigen Notfallsanitäter waren die eigenständigen Kompetenzen nicht klar gesetzlich normiert.

Das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) trat mit Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes außer Kraft, Art. 5 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften.

Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen)

Bereits ausgebildete Rettungsassistenten genießen Bestandsschutz und dürfen weiterhin die Bezeichnung Rettungsassistent führen und als solche tätig sein, sofern das Landesrecht sie zu einer Funktion auf einem Rettungsmittel ermächtigt. Sie dürfen allerdings ohne gesetzliche Grundlage keinen Notfallsanitäter ersetzen.

Rettungssanitäter:in

Ausbildung, Qualifikation und Einsatz als Rettungssanitäter/in sind nicht bundeseinheitlich geregelt. 

Rettungssanitäter werden vor allem im qualifizierten Krankentransport als Transportführer auf einem Krankentransportwagen eingesetzt. Sie können den Zustand der Patienten im eingeschränkten Umfang überwachen, Komplikationen erkennen und lebensrettende Maßnahmen einleiten. Ein weiteres Betätigungsfeld in der Notfallrettung ist teilweise der Einsatz als Fahrer eines Rettungswagens, Notarztwagens oder Notarzteinsatzfahrzeuges, abhängig von den gesetzlichen Bestimmungen in den jeweiligen Bundesländern. Aufgaben sind dann die Versorgung des Patienten durch Unterstützung von Notfallsanitäter und Notarzt. Ein eigenständiges Handeln im Bereich der Notfallrettung ist nicht vorgesehen.

Grundlage für die Ausbildung von Rettungssanitätern war zunächst der vom Bund-Länder-Ausschuss „Rettungswesen“ am 20.09.1977 gefasste Beschluss über die „Grundsätze zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst“ (520-Stunden-Programm). Die Ausbildung des Rettungsdienstpersonals soll mindestens 520 Stunden betragen. Der Ausschuss Rettungswesen hat am 16./17.09.2008 Empfehlungen für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern herausgegeben. Dem folgten im Februar 2019 schließlich Empfehlungen für eine Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern. Dem sind die Bundesländer teilweise, aber nicht einheitlich gefolgt. Selbst die Einstiegsvoraussetzungen sind nicht einheitlich. Die Ausbildungsdauer beträgt in Vollzeit in etwa drei Monate, in Teilzeit entsprechend länger.

Die Ausbildungsinhalte umfassen im Wesentlichen eine theoretische-praktische Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte, eine praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung, eine praktische Ausbildung im Rettungsdienst und einen Abschlusslehrgang. Die Prüfungsregelungen sind in den Bundesländern nicht einheitlich. Eine Fortbildungspflicht besteht überwiegend nicht. Empfohlen wird allerdings die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 30 Stunden jährlich, um die Kenntnisse in den notfallmedizinischen Bereichen zu festigen und den Leistungsstandard in Theorie und Praxis für die Tätigkeit im Rettungsdienst zu erhalten und fortzuentwickeln.

Die Anerkennung des Ausbildung eines anderen Bundeslandes ist im Wesentlichen möglich, sofern diese gleichwertig ist und auf dem 520-Stunden-Programm beruht. Allerdings ist gegebenenfalls eine Anerkennung durch die zuständige Behörde erforderlich.

Die Ausbildung zum Rettungssanitäter ist grundsätzlich als Berufsausbildung im steuerrechtlichen Sinne anerkannt, Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.10.2011, Az. VI R 52/10.

Arbeits- und Infektionsschutz

  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit – Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • TRBA 250: Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege

Luftverkehr

Informationen für Luftfahrunternehmen auf den Seiten des Luftfahrtbundesamtes (LBA) und weitere Rechtsvorschriften im Luftfahrtrecht.

Personenbeförderung

  • Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
  • Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungsverordnung)

Krankenfahrten (Patientenbeförderung) mit Taxen und Mietwagen nebst Mietliegewagen sind genehmigungspflichtig.

Die Beförderung mit Taxen unterliegt der örtlichen Taxitarifordnung. Sondertarife (Sondervereinbarungen) sind möglich.

Die Beförderung von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen mit Krankenkraftwagen unterliegt unter bestimmten Umständen nicht den Vorschriften des PBefG.

Seeschifffahrt

  • Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt – Seeaufgabensetz, (SeeAufgG)
    • Verordnung über die Sicherung der Seefahrt (SeeSichV)

Straßenverkehr

  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Die Straßenverkehrs-Ordnung enthält Regelungen über Sonderrechte in § 35 StVO und zur Verwendung von blauem Blinklicht in § 38 StVO. Die Zulassung von Warnleuchten für blaues Blinklicht richtet sich nach den §§ 52, 70 StVZO, für das Einsatzhorn nach § 55 StVZO.

Vergütung im Rettungsdienst

Gesetzliche Krankenversicherung

Telekommunikation

  • Telekommunikationsgesetz (TKG)
  • Notruf-Verordnung (NotrufV)
  • Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) (BOS-Funkrichtlinie)

Straßenverkehr

  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Staufer Kirsch
Staufer KirschLegal Solutions

Rechtsanwalt für Rettungsdienstrecht

Dr. Andreas Staufer ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Medizinrecht. Seit über 25 Jahren ist er im Münchener Rettungsdienst aktiv. Dr. Staufer beschäftigt sich aktiv mit dem Rettungsdienstrecht. Kristin Kirsch, LL.M. Legal Tech ist Rechtsanwältin und Fachanwältin im IT-Recht. Ihr Schwerpunkt ist das Recht Neuer Technologien. Zusammen sind sie Staufer Kirsch.

Staufer Kirsch GmbH
Telefon +49 89 21530330

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