Bundesrechtliche Bestimmungen
Aufgrund des Föderalismusprinzips ist Rettungsdienst überwiegend Ländersache. Zahlreiche bundesrechtliche Bestimmungen haben allerdings Auswirkungen auf den Rettungsdienst.
Berufe im Rettungsdienst
Die staatliche Ausbildung zum Notfallsanitäter und Rettungsassistenten ist in Deutschland bundesrechtlich geregelt, ebenso die Ausbildung als Arzt. Die Weiterbildung zum Notarzt ebenso wie die Ausbildung zum Rettungssanitäter obliegt dagegen den Ländern.
Notarzt
Neben der Approbation als Arzt nach der Bundesärzteordnung (BÄO) und der Ärztlichen Approbationsordnung (ÄApprO 2002) benötigen Notärzte eine bestimmte Qualifikation. Diese ist wiederum landesrechtlich geregelt und unterscheidet sich daher in den verschiedenen Bundesländern. Die Voraussetzungen sind als Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin der Weiterbildungsordnung geregelt.
Einen übersichtlichen und bundesweiten Überblick über die Notarztqualifikationen bietet die Bundesärztekammer (PDF).
Notfallsanitätergesetz
- Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG) (HTML|PDF)
- Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12.10.2012, Drs. 608-12 (PDF)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (NotSan-APrV) (HTML|PDF)
Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen)
Übergangsregelung
Übergangsregelungen ermöglichen den bisherigen Rettungsassistenten bis zum 31.12.2020 die Teilnahme an einer staatlichen Ergänzungsprüfung oder der staatlichen Prüfung. Sie haben so die Möglichkeit, die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter zu erhalten. Die Behörden der jeweiligen Bundesländer vertreten hinsichtlich der Zulassung zur Ergänzungsprüfung jedoch unterschiedliche Rechtsauffassungen.
Die Bundesländer regeln selbst die verbleibende Dauer bis zu der die Durchführenden Rettungsassistenten einsetzen dürfen. Während Bayern den Einsatz der Notfallsanitäter erst ab dem 01.01.2024 verbindlich vorschreibt, zeigt sich Baden-Württemberg hier mit dem 01.01.2021 deutlich engagierter.
Mündliche Prüfung
§ 18 Abs. 3 Satz 1 NotSan-APrV vom 16.12.2013 ist mit verfassungsrechtlichen Vorgaben unvereinbar, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Juni 2020 – 9 S 149/20. Ebenso Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 15. Juni 2020 – 2 K 4808/17.
Rettungsassistentengesetz (außer Kraft)
Das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) trat mit Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes außer Kraft, Art. 5 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften.
- Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz – RettAssG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV)
Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen)
Qualifikation als Rettungssanitäter/in
Ausbildung und Qualifikation als Rettungssanitäter/in sind nicht bundeseinheitlich geregelt. Ein Vergleich landesrechtlicher Bestimmungen zur Ausbildung und Berufsausübung von Rettungssanitätern des Deutschen Bundestages ist auf den Seiten des Bundestags abrufbar (Ländervergleich, PDF), zuletzt abgerufen am 8.09.2023.
Arbeits- und Infektionsschutz
- Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit – Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- TRBA 250: Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege
Luftverkehr
- Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)
- Erste Durchführungsverordnung (1. DV LuftBO)
- Zweite Durchführungsverordnung (2. DV LuftBO)
- Dritte Durchführungsverordnung (3. DV LuftBO)
- Vierte Durchführungsverordnung (4. DV LuftBO)
Informationen für Luftfahrunternehmen auf den Seiten des Luftfahrtbundesamtes (LBA) und weitere Rechtsvorschriften im Luftfahrtrecht.
Personenbeförderung
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungsverordnung)
Krankenfahrten (Patientenbeförderung) mit Taxen und Mietwagen nebst Mietliegewagen sind genehmigungspflichtig.
Die Beförderung mit Taxen unterliegt der örtlichen Taxitarifordnung. Sondertarife (Sondervereinbarungen) sind möglich.
Die Beförderung von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen mit Krankenkraftwagen unterliegt unter bestimmten Umständen nicht den Vorschriften des PBefG.
Seeschifffahrt
- Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt – Seeaufgabensetz, (SeeAufgG)
- Verordnung über die Sicherung der Seefahrt (SeeSichV)
Straßenverkehr
Die Straßenverkehrs-Ordnung enthält Regelungen über Sonderrechte in § 35 StVO und zur Verwendung von blauem Blinklicht in § 38 StVO. Die Zulassung von Warnleuchten für blaues Blinklicht richtet sich nach den §§ 52, 70 StVZO, für das Einsatzhorn nach § 55 StVZO.
Vergütung im Rettungsdienst
Gesetzliche Krankenversicherung
- Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V)
- Richtlinien des Gemeinsamen Bundeausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V (Krankentransport-Richtlinien)
- Krankenbeförderung – Hinweise zur Verordnung (Kassenärztliche Bundesvereinigung)
- Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster)
- Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsäztliche Versorgung (Kassenärztliche Bundesvereinigung)
Telekommunikation
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Notruf-Verordnung (NotrufV)
- Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) (BOS-Funkrichtlinie)
Straßenverkehr
Rettungsdienstgesetze der Länder
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Thüringen
Bildquellen
- berlin-4788732: Robert Diam bei Pixabay