Bundesrechtliche Bestimmungen

Aufgrund des Föderalismusprinzips ist Rettungsdienst überwiegend Ländersache. Zahlreiche bundesrechtliche Bestimmungen haben allerdings Auswirkungen auf den Rettungsdienst.

Berufe im Rettungsdienst

Die staatliche Ausbildung zum Notfallsanitäter und Rettungsassistenten ist in Deutschland bundesrechtlich geregelt, ebenso die Ausbildung als Arzt. Die Weiterbildung zum Notarzt ebenso wie die Ausbildung zum Rettungssanitäter obliegt dagegen den Ländern.

Notarzt

Neben der Approbation als Arzt nach der Bundesärzteordnung (BÄO) und der Ärztlichen Approbationsordnung (ÄApprO 2002) benötigen Notärzte eine bestimmte Qualifikation. Diese ist wiederum landesrechtlich geregelt und unterscheidet sich daher in den verschiedenen Bundesländern. Die Voraussetzungen sind als Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin der Weiterbildungsordnung geregelt.

Einen übersichtlichen und bundesweiten Überblick über die Notarztqualifikationen bietet die Bundesärztekammer (PDF).

Notfallsanitätergesetz

Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen)

Übergangsregelung

Übergangsregelungen ermöglichen den bisherigen Rettungsassistenten bis zum 31.12.2020 die Teilnahme an einer staatlichen Ergänzungsprüfung oder der staatlichen Prüfung. Sie haben so die Möglichkeit, die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter zu erhalten. Die Behörden der jeweiligen Bundesländer vertreten hinsichtlich der Zulassung zur Ergänzungsprüfung jedoch unterschiedliche Rechtsauffassungen.

Die Bundesländer regeln selbst die verbleibende Dauer bis zu der die Durchführenden Rettungsassistenten einsetzen dürfen. Während Bayern den Einsatz der Notfallsanitäter erst ab dem 01.01.2024 verbindlich vorschreibt, zeigt sich Baden-Württemberg hier mit dem 01.01.2021 deutlich engagierter.

Mündliche Prüfung

§ 18 Abs. 3 Satz 1 NotSan-APrV vom 16.12.2013 ist mit verfassungsrechtlichen Vorgaben unvereinbar, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Juni 2020 – 9 S 149/20. Ebenso Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 15. Juni 2020 – 2 K 4808/17.

Rettungsassistentengesetz (außer Kraft)

Das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) trat mit Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes außer Kraft, Art. 5 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften.

Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen)

Rettungssanitäter/in

Ausbildung, Qualifikation und Einsatz als Rettungssanitäter/in sind nicht bundeseinheitlich geregelt. 

Rettungssanitäter werden vor allem im qualifizierten Krankentransport als Transportführer auf einem Krankentransportwagen eingesetzt. Sie können den Zustand der Patienten im eingeschränkten Umfang überwachen, Komplikationen erkennen und lebensrettende Maßnahmen einleiten. Ein weiteres Betätigungsfeld in der Notfallrettung ist teilweise der Einsatz als Fahrer eines Rettungswagens, Notarztwagens oder Notarzteinsatzfahrzeuges, abhängig von den gesetzlichen Bestimmungen in den jeweiligen Bundesländern. Aufgaben sind dann die Versorgung des Patienten durch Unterstützung von Notfallsanitäter und Notarzt. Ein eigenständiges Handeln im Bereich der Notfallrettung ist nicht vorgesehen.

Grundlage für die Ausbildung von Rettungssanitätern war zunächst der vom Bund-Länder-Ausschuss „Rettungswesen“ am 20.09.1977 gefasste Beschluss über die „Grundsätze zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst“ (520-Stunden-Programm). Die Ausbildung des Rettungsdienstpersonals soll mindestens 520 Stunden betragen. Der Ausschuss Rettungswesen hat am 16./17.09.2008 Empfehlungen für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern herausgegeben. Dem folgten im Februar 2019 schließlich Empfehlungen für eine Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern. Dem sind die Bundesländer teilweise, aber nicht einheitlich gefolgt. Selbst die Einstiegsvoraussetzungen sind nicht einheitlich. Die Ausbildungsdauer beträgt in Vollzeit in etwa drei Monate, in Teilzeit entsprechend länger.

Die Ausbildungsinhalte umfassen im Wesentlichen eine theoretische-praktische Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte, eine praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung, eine praktische Ausbildung im Rettungsdienst und einen Abschlusslehrgang. Die Prüfungsregelungen sind in den Bundesländern nicht einheitlich. Eine Fortbildungspflicht besteht überwiegend nicht. Empfohlen wird allerdings die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 30 Stunden jährlich, um die Kenntnisse in den notfallmedizinischen Bereichen zu festigen und den Leistungsstandard in Theorie und Praxis für die Tätigkeit im Rettungsdienst zu erhalten und fortzuentwickeln.

Die Anerkennung des Ausbildung eines anderen Bundeslandes ist im Wesentlichen möglich, sofern diese gleichwertig ist und auf dem 520-Stunden-Programm beruht. Allerdings ist gegebenenfalls eine Anerkennung durch die zuständige Behörde erforderlich.

Die Ausbildung zum Rettungssanitäter ist grundsätzlich als Berufsausbildung im steuerrechtlichen Sinne anerkannt, Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.10.2011, Az. VI R 52/10.

Arbeits- und Infektionsschutz

  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit – Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • TRBA 250: Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege

Luftverkehr

Informationen für Luftfahrunternehmen auf den Seiten des Luftfahrtbundesamtes (LBA) und weitere Rechtsvorschriften im Luftfahrtrecht.

Personenbeförderung

  • Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
  • Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungsverordnung)

Krankenfahrten (Patientenbeförderung) mit Taxen und Mietwagen nebst Mietliegewagen sind genehmigungspflichtig.

Die Beförderung mit Taxen unterliegt der örtlichen Taxitarifordnung. Sondertarife (Sondervereinbarungen) sind möglich.

Die Beförderung von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen mit Krankenkraftwagen unterliegt unter bestimmten Umständen nicht den Vorschriften des PBefG.

Seeschifffahrt

  • Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt – Seeaufgabensetz, (SeeAufgG)
    • Verordnung über die Sicherung der Seefahrt (SeeSichV)

Straßenverkehr

  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Die Straßenverkehrs-Ordnung enthält Regelungen über Sonderrechte in § 35 StVO und zur Verwendung von blauem Blinklicht in § 38 StVO. Die Zulassung von Warnleuchten für blaues Blinklicht richtet sich nach den §§ 52, 70 StVZO, für das Einsatzhorn nach § 55 StVZO.

Vergütung im Rettungsdienst

Gesetzliche Krankenversicherung

Telekommunikation

  • Telekommunikationsgesetz (TKG)
  • Notruf-Verordnung (NotrufV)
  • Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) (BOS-Funkrichtlinie)

Straßenverkehr

  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Rettungsdienstgesetze der Länder

 

Staufer Kirsch
Staufer KirschLegal Solutions

Ansprechpartner für Rettungsdienstrecht

Dr. Andreas Staufer ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Medizinrecht. Seit über 25 Jahren ist er im Münchener Rettungsdienst aktiv. Dr. Staufer beschäftigt sich aktiv mit dem Rettungsdienstrecht. Kristin Kirsch, LL.M. Legal Tech ist Rechtsanwältin und Fachanwältin im IT-Recht. Ihr Schwerpunkt ist das Recht Neuer Technologien. Zusammen sind sie Staufer Kirsch.

Staufer Kirsch GmbH
Telefon +49 89 21530330

Bildquellen