Rettungsdienstgesetz Saarland
- Gesetz Nr. 1328 Saarländisches Rettungsdienstgesetz (SRettG) vom 09. Februar 1994
Hilfsfrist im Saarland
Ein geeignetes Rettungsmittel soll jeden an einer öffentlichen Straße gelegenen Notfallort innerhalb einer Hilfsfrist von zwölf Minuten erreichen können. Sie soll in 95 % aller an einer öffentlichen Straße zu erwartenden Notfalleinsätze eingehalten werden. Die Hilfsfrist beginnt mit dem Eingang einer Notfallmeldung und endet mit dem Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels am Notfallort, § 6 Abs. 3 SRettG.