Rettungsdienstgesetz Saarland

Hilfsfrist im Saarland

Ein geeignetes Rettungsmittel soll jeden an einer öffentlichen Straße gelegenen Notfallort innerhalb einer Hilfsfrist von zwölf Minuten erreichen können. Sie soll in 95 % aller an einer öffentlichen Straße zu erwartenden Notfalleinsätze eingehalten werden. Die Hilfsfrist beginnt mit dem Eingang einer Notfallmeldung und endet mit dem Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels am Notfallort, § 6 Abs. 3 SRettG.