Rettungsdienstgesetz Saarland
Brandschutz, Technische Hilfe, Katastrophenschutz
Hilfsfrist im Saarland
Die Notfallrettung ist so zu planen, dass ein geeignetes Rettungsmittel jeden an einer öffentlichen Straße gelegenen Notfallort innerhalb einer Hilfsfrist von zwölf Minuten erreichen kann und die Hilfsfrist grundsätzlich in 95 Prozent aller an einer öffentlichen Straße zu erwartenden Notfalleinsätze eingehalten werden kann. Dies gilt nicht für die Vorhaltung zur Bewältigung von Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken, nicht für den Intensivtransport und nicht für den arztbegleiteten Patiententransport. Die Hilfsfrist umfasst den Zeitraum ab Einsatzentscheidung nach Eingang eines Hilfeersuchens bei der zuständigen Integrierten Leitstelle bis zum Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels am Notfallort. § 6 Abs. 3 SRettG.