Rettungsdienstgesetz Brandenburg (BBG)

Brandschutz, Hilfeleistung, Katastrophenschutz

Hilfsfrist in Brandenburg:

Jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort soll in 95 Prozent aller Fälle in einem Jahr innerhalb von 15 Minuten erreicht werden. Die Hilfsfrist umfasst den Zeitraum vom Eingang der Notfallmeldung bis zum Erreichen des Einsatzortes durch das ersteintreffende Rettungsmittel, § 8 Abs. 2 BbgRettG. 

Notfallsanitäter in Brandenburg

Siehe Landesrettungsdienstplan von Brandenburg.

Cybersicherheit, Datenschutz

Die §§ 15 Abs. 3, 19 BbgRDG und §§ 17, 40 Abs. 3 BbgBKG enthalten Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, jedoch keine betreffend die Cybersicherheit.

Demgegenüber können Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken und baulichen Anlagen nach § 14 Abs. 1 BbgBKG verpflichtet werden, die erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen, insbesondere eine dem Stand der Technik entsprechende Funkversorgung der Feuerwehr innerhalb von Gebäuden (Objektfunkanlage), bereitzustellen, zu unterhalten und für deren ordnungsgemäße Bedienung zu sorgen sowie durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, dass bei dem Betrieb der Anlage die erforderliche Sicherheit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet wird.

Staufer Kirsch
Staufer KirschLegal Solutions

Ansprechpartner für Rettungsdienstrecht

Dr. Andreas Staufer ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Medizinrecht. Seit über 25 Jahren ist er im Münchener Rettungsdienst aktiv. Dr. Staufer beschäftigt sich aktiv mit dem Rettungsdienstrecht. Kristin Kirsch, LL.M. Legal Tech ist Rechtsanwältin und Fachanwältin im IT-Recht. Ihr Schwerpunkt ist das Recht Neuer Technologien. Zusammen sind sie Staufer Kirsch.

Staufer Kirsch GmbH
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