Rettungsdienstgesetz Brandenburg (BBG)

Hilfsfrist in Brandenburg:

Jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort soll in 95 Prozent aller Fälle in einem Jahr innerhalb von 15 Minuten erreicht werden. Die Hilfsfrist umfasst den Zeitraum vom Eingang der Notfallmeldung bis zum Erreichen des Einsatzortes durch das ersteintreffende Rettungsmittel, § 8 Abs. 2 BbgRettG. 

Notfallsanitäter in Brandenburg

Siehe Landesrettungsdienstplan von Brandenburg.