Rettungsdienstgesetz Bremen

Das Bremer Hilfeleistungsgesetz enthält Regelungen über die Bremer Feuerwehren, den Rettungsdienst und Krankentransport sowie den Katastrophenschutz. Eine Aufgliederung in verschiedene Gesetze entfällt.

Hilfsfrist in Bremen

Der Rettungsdienst soll mindestens 95 % aller Notfälle innerhalb einer Eintreffzeit von 10 Minuten bedienen können. Maßgebend ist die Zeitspanne von der Eröffnung des Einsatzes bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort an befestigter Straße, § 28 Abs. 1, Satz 2 Abs. 2 BremHilfeG.

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