Rettungsdienstgesetz Sachsen-Anhalt
- Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) vom 18.12.2012
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Land Sachsen-Anhalt (APORettSan LSA) – vom 14. Juni 2014
Brandschutz und Feuerwehr Sachsen-Anhalt
- Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz – BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (mehrfach geändert)
Katastrophenschutz Sachsen-Anhalt
Träger des Rettungsdienstes
In Sachsen-Anhalt sind Träger des Rettungsdienstes die Landkreise und kreisfreien Städte. Diese versorgen die Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung (§ 2 Abs. 1 RettDG LSA) und der qualifizierten Patientenbeförderung.
Leistungserbringer / Durchführende im Rettungsdienst
Bodengebundener Rettungsdienst
Die Träger des Rettungsdienstes erteilen, wenn sie den Rettungsdienst nicht selbst durchführen, zeitlich befristete Genehmigungen als Konzessionen an andere Leistungserbringer (Dienstleistungskonzession).
Es besteht ein Vorrang gemeinnütziger Organisationen: Genehmigungen sollen gemeinnützigen Organisationen erteilt werden, die im Katastrophenschutz mitwirken. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 30. März 2020 – 1 BvR 843/18 – eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Leistungen des Rettungsdienstes
Patientenbeförderung ist der Transport eines Patienten, der kein Notfallpatient ist, mit fachgerechter Betreuung durch qualifiziertes medizinisches Personal, § 2 Abs. 3 RettDG LSA. In anderen Bundesländern findet der Begriff (qualifizierter) Krankentransport Verwendung.
Hilfsfrist in Sachsen-Anhalt
Sie gilt vom Eingang der Notfallmeldung in der zuständigen Rettungsdienstleitstelle bis zum Eintreffen eines Rettungsmittels an der dem Ziel nächst gelegenen Stelle an einer öffentlichen Straße, § 2 Abs. 17 RettDG. Als Hilfsfrist für Rettungstransportwagen sind Versorgungsziele von zwölf Minuten, für Notärzte von 20 Minuten in 95 % aller Notfälle vorgesehen, § 7 Abs. 4 RettDG LSA.
Cybersicherheit, Datenschutz
Die §§ 9, 20, 37 Abs. 3, 47 RDG LSA enthalten Regelungen betreffend die Verarbeitung von Daten. Besondere Regelungen zur Cybersicherheit über den Datenschutz hinaus sind bislang nicht vorgesehen.