Rettungsdienstgesetz Thüringen
- Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThüRettG) vom 16.07.2008
Hilfsfrist in Thüringen
Rettungsmittel sollen jeden Ort an einer öffentlichen Straße in der Regel in einer Fahrzeit von zwölf, in dünn besiedelten Gebieten von 15 Minuten erreichen können, § 12 Abs. 1 Nr. 1 ThüRettG.
Notfallsanitäter in Thüringen
Ab 01.01.2023 sind ausschließlich Notfallsanitäter einzusetzen, § 34 Abs. 3 ThüRettG.