Rettungsdienstgesetz Thüringen

Hilfsfrist in Thüringen

Rettungsmittel sollen jeden Ort an einer öffentlichen Straße in der Regel in einer Fahrzeit von zwölf, in dünn besiedelten Gebieten von 15 Minuten erreichen können, § 12 Abs. 1 Nr. 1 ThüRettG.

Notfallsanitäter in Thüringen

Ab 01.01.2023 sind ausschließlich Notfallsanitäter einzusetzen, § 34 Abs. 3 ThüRettG.