Sächsisches Gesetz über Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
- Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
SächsGVBl. 2004 Nr. 9, S. 245, Fsn-Nr.: 28-8, zur Normenhisorie - Gesetz zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes vom 24. Juni 2004
- Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung (LRettDPVO) vom 5. Dezember 2006
- Übersicht der Träger des Rettungsdienstes in Sachsen der AOK Sachsen, Stand 1.3.2013
- Übersicht der Durchführenden der Luftrettung in Sachsen der AOK Sachsen, Stand 1.3.2013
Anstehende Gesetzesänderungen
- Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, Entwurf der Staatsregierung, Landtags-Drucksache 7/13269 mit Änderungen zu: Großschadensereignis, Stützpunktfeuerwehren, Helfergleichstellung, Schutz Kritischer Infrastrukturen, Spontanhelfer, Krisenintervention, Psychosoziale Akuthilfe, Organisierte Erste Hilfe, Experimentierklausel für innovative Ansätze, optionale Bereichsausnahme, Kinder- und Jugendfeuerwehren, Landeseinheitliche Stundensätze, Kostentatbestände, Gefahren- und Risikoanalyse, landesweite Materialvorhaltung, Eignung, Aus- und Fortbildung (nicht abschließend).
Außer Kraft getretene Gesetze
- Sächsisches Brandschutzgesetz (SächsBrandschG) vom 28.01.1998 (außer Kraft)
- Sächsisches Rettungsdienstgesetz (SächsRettDG) vom 07.01.1993 (außer Kraft)
Rettungsdienst als öffentliche Aufgabe
Der Rettungsdienst einschließlich Notfallrettung und den Krankentransport ist in Sachsen öffentliche Aufgabe. Notfallrettung und Krankentransport dürfen nur auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages durchgeführt werden, § 31 SaechsBRKG.
Vergaberecht im Rettungsdienst (Sachsen)
Der Träger des Rettungsdienstes überträgt die Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransportes auf private Hilfsorganisationen oder andere Unternehmer als Leistungserbringer. Das Gesetz sieht keine Privilegierung der Hilfsorganisationen vor. Grundlage hierfür ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Die Auswahl erfolgt nach einem Vergabeverfahren. Das Vergaberecht im Rettungsdienst nach dem GWB findet ausdrücklich Anwendung. Unter anderem soll dabei die Mitwirkung im Katastrophenschutz berücksichtigt werden.
Oberhalb der Schwellenwerte werden Dienstleistungsaufträge, keine Konzessionen im Rettungsdienst vergeben.
Soweit die bedarfsgerechte Versorgung mit Leistungen des Rettungsdienstes nicht sichergestellt ist, führt der Träger des Rettungsdienstes diese selbst durch.
Begrifflichkeiten
Notfallrettung ist die in der Regel unter Einbeziehung von Notärzten erfolgende Durchführung von lebensrettenden Maßnahmen bei Notfallpatienten, die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und ihre unter fachgerechter Betreuung erfolgende Beförderung in das für die weitere Versorgung nächstgelegene geeignete Krankenhaus oder die nächstgelegene geeignete Behandlungseinrichtung.
Notfallpatienten sind Kranke oder Verletzte, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend medizinische Hilfe erhalten.
Krankentransport ist die anderen Kranken, Verletzten oder sonst Hilfebedürftigen nötigenfalls geleistete Hilfe und ihre unter fachgerechter Betreuung erfolgende Beförderung.
Das SaechsBRKG enthält keine besondere Regelungen für den Intensivtransport.
Hilfsfrist Sachsen
Die Hilfsfrist in Sachsen soll insgesamt 12 Minuten betragen. Dies schließt die Dispositionszeit von maximal einer Minute und die Ausrückzeit von maximal einer weiteren Minute mit ein. Die Fahrzeit soll nach der Planung maximal zehn Minuten betragen, § 26 Abs. 2 Satz 7 SächsBRKG. Die Hilfsfrist berechnet sich also aus Dispositionszeit, Ausrückzeit und der Fahrzeit bis zum Einsatzort an einer öffentlichen Straße. Sie gilt für das Eintreffen des ersten Rettungswagens (RTW), Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) oder Rettungshubschraubers (RTH) und soll in 95 % der Fälle (p-95-Wert) gewährleistet sein, § 4 Abs. 1 LRettDPVO.
Dabei gilt die Dispositionszeit als der Zeitraum vom Vorliegen aller Informationen, die zur Disponierung erforderlich sind (Ende Notrufabfrage), bis zur Alarmierung des Rettungsmittels.
Die Ausrückzeit ist der Zeitraum zwischen der Alarmierung des Rettungsmittels bis zu dessen Abfahrt.
Als Fahrzeit wird der Zeitraum von der Abfahrt des Rettungsmittels vom Standort bis zu seinem Eintreffen am Einsatzort an einer öffentlichen Straße bezeichnet.
Nicht berücksichtigt bleibt die Zeit vom Eintreffen am Einsatzort bis zum Eintreffen am Patienten.
Rechtsprechung
BVerfG, Beschluss vom 08.06.2010 – 1 BvR 2011/07 zur Systemänderung weg vom dualen System.
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