Rettungsdienstgesetz Schleswig-Holstein (SHRDG)

Der Rettungsdienst in Schleswig-Holstein wird geregelt durch:

Hilfsfrist in Schleswig-Holstein

Die Hilfsfrist in Schleswig-Holstein umfasst den Zeitraum ab Alarmierung durch die Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen des ersten geeigneten Rettungsmittels an dem Einsatzort. Binnen zwölf Minuten soll der dem Einsatzort nächstgelegene über eine öffentliche Straße zugängliche Standort erreicht sein, mit Ausnahme geographisch erschwert zugänglicher Einsatzorte. Ziel: mindestens 90 Prozent aller Notfälle.

Die Wartezeit im Krankentransport ist nicht definiert.

Digitalisierung im Rettungsdienst

Die Organisation der Krankentransporte soll durch elektronische Einteilungsverfahren und logistische Algorithmen optimiert werden. Sie sollen auf der Voranmeldung von Transportaufträgen und einer Zuordnung zu definierten Ressourcen beruhen.

Brandschutzgesetz Schleswig-Holstein (SHBrSchG)

Havariekommando Schleswig-Holstein

Gesetz zu der Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos und der Vereinbarung über die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen zwischen dem Bund und den Küstenländern (HavKomErVbgG SH)

Katastrophenschutzgesetz Schleswig -Holstein (SHKatSG)

Sonstiges

  • Vergabegesetz Schleswig-Holstein (VGSH)
  • Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung – SHVgVO)