Rettungsdienst Nordrhein-Westfalen (NRW)

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Trägerschaft

Die Kreise und kreisfreien Städte sind Träger des Rettungsdienstes. Sie sind verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes in ihrem Bereich sicherzustellen. Die Sicherstellung umfasst neben der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung auch den Krankentransport. Die beiden Aufgabenbereiche bilden eine medizinisch-organisatorische Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr.

Die Träger stellen den Rettungsdienst selbst oder durch Dritte nach dem Submissionsmodell sicher. Grundsätzlich richtet sich die Beauftragung nach den Regelungen über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen dann nach den §§ 97 GWB (Vergabeverfahren).

Daneben besteht die Möglichkeit einer Genehmigung für Notfallrettung und Krankentransport durch Unternehmer im dualen System nach § 17 RettG NW (siehe nachfolgend zum Genehmigungsverfahren). Die Behörde hat dabei zur Vermeidung einer doppelten Vorhaltung die Möglichkeit einer Einbeziehung im Rahmen der Bedarfsplanung zu prüfen; die Reduzierung der eigenen Vorhaltung hat sie jedenfalls in Betracht zu ziehen (VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2020 – 29 K 15294/17 –, Rn. 58 mit weiteren Nachweisen auch auf die Gesetzesbegründung). Das Rettungsdienstgesetz sieht heute eine stärkere Einbindung privater Unternehmer auch im Rahmen der Sicherstellung vor (VG Düsseldorf aaO, Rn. 79 m.w.N.).

Hilfsfristen in NRW

12 Minuten ab Eingang des Notrufs bis Eintreffen des ersten qualifizierten Einsatzmittels am Notfallort. MBl. NRW 1997 S. 1340. 

Notfallsanitäter in NRW

Notfallsanitäter sind ab 01.01.2027 Pflicht, § 4 Abs. 7 RettG NRW. Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 wird die Funktion des Rettungsassistent:in durch den Notfallsanitäter:in ersetzt.

Genehmigungen für Notfallrettung und Krankentransport

Die Möglichkeit einer Genehmigung für Notfallrettung und Krankentransport durch Unternehmer richtet sich nach § 17 RettG NW. Diese werden außerhalb des Rettungsdienstes nach dem zweiten Abschnitt tätig. Dennoch ist selbst eine Einbindung in die Leitstelle grundsätzlich möglich.

Es besteht ein Anspruch auf Genehmigung, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Neben den subjektiven Voraussetzungen über die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung umfasst dies auch eine Prognoseentscheidung über die Auswirkungen der Genehmigung auf die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes (Funktionsfähigkeitsprüfung).

Funktionsfähigkeitsprüfung Rettungsdienst NRW

Das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst darf nicht beeinträchtigt sein. Die Behörde hat eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob sie eine derartige Beeinträchtigung erwartet. Dabei hat sie vor allem die flächendeckende Vorhaltung und die Auslastung des öffentlichen Rettungsdienstes im Sinne von § 6 RettG NW i.V.m. § 12 RettG NW im Betriebsbereich zu berücksichtigen. Dies umfasst auch Einsatzzahlen, Eintreffzeit und Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage.

Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 – 13 A 1779/06 -, Rn. 72). Zu prüfen ist nur, ob die Behörde „den maßgebenden Sachverhalt vollständig ermittelt, die maßgeblichen Gesichtspunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung vertretbar, d. h. nicht offensichtlich fehlerhaft, eingeschätzt hat.“ ((VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2020 – 29 K 15294/17 –, Rn. 48 – 49 m.w.N.)

Die Genehmigungsbehörde für Notfallrettung und Krankentransport hat jedoch weitere Aspekte zu berücksichtigen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit, wie die Möglichkeit der Einbeziehung der Fahrzeuge privater Anbieter in ihrer Bedarfsplanung. Die Prüfung darf muss dabei sowohl im Rahmen der Bedarfsplanung als auch in der Prognoseentscheidung nach § 19 RettG NW erfolgen. Die Behörde hat daher bei jedem neuen Antrag gegebenenfalls erneut zu prüfen, wie sie den Rettungsdienst organisiert und ob sie den notwendigen Bedarf zukünftig auch mithilfe des Antragstellers nach § 17 RettG NRW sichern kann und will (VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2020 – 29 K 15294/17 –, Rn. 72 m.w.N.).

Die Ermessenserwägungen können zwar noch im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Unzulässig ist die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe. (VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2020 – 29 K 15294/17 –, Rn. 85)

  • 3 Jahren ago Update Trägerschaft und Genehmigungsverfahren nebst Funktionsfähigkeit