Rettungsdienstgesetz Berlin (BER)

 

 

Krankenhausgesetz Berlin

Feuerwehrgesetz Berlin

Katastrophenschutzgesetz Berlin

Hilfsfrist in Berlin

 

Berlin sieht lediglich eine bedarfsgerechte Versorgung vor ohne konkrete Zeitvorgaben zu unterbreiten. Jedoch dient als Schutzziel ein Eintreffen eines geeigneten Fahrzeuges innerhalb von 8 Minuten nach Notrufeingang in 75 Prozent aller Fälle (Schutzklasse „A“) bzw. in 50 Prozentaller Fälle (Schutzklasse „B“). Bei der Schutzzielklasse „B“ handelt es sich um vereinzelte Bereiche am Stadtrand mit sehr geringer Bevölkerungsdichte.

 

Quelle: Vereinbarung des Senats des Inneren und Sports mit der Berliner Feuerwehr (2003)

 

Notfallsanitäter, Rettungssanitäter

 

Übergangsfrist bis 20.09.2026, § 23 Abs. 2 Berl RDG.

Die Senatsverwaltung kann nach § 9 Abs. 3 RDG BER in Abstimmung mit der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst eine Rechtsverordnung erlassen, die sowohl Regelungen zur Fortbildungspflicht der Notfallsanitäter als auch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Rettungssanitäter beinhaltet. Eine solche Rechtsverordnung hat die Senatsverwaltung (soweit diesseits bekannt) bislang nicht erlassen.

 

Geschützte Bezeichnungen

Wer geschützte Begriffe verwendet, dem drohen nicht nur Bußgelder. Er kann auch wettbewerbswidrig handeln. Geschützt sind die Begriffe „integrierte Leitstelle“, „Rettungsdienst“, „Notfallrettung“, „Krankentransport“, „Rettungswagen“, „Krankentransportwagen“, „Notarztwagen“, „Notarzteinsatzfahrzeug“, „Rettungstransporthubschrauber“, „Intensivtransporthubschrauber“, „Rettungswagen-Intensiv“, „Sonder-Rettungswagen“, „Infektionstransportfahrzeug“, „Notärztin“, „Notarzt“, „Leitende Notärztin“ und „Leitender Notarzt“ sowie die Bezeichnungen „Ärztlicher Leiter Rettungsdienst“, „Ärztliche Leiterin Rettungsdienst“ und „Ärztliche Leitung Rettungsdienst“. Vergleiche hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2020 – 25 K 5.10.

Cybersicherheit, Datenschutz

Das Rettungsdienstgesetz enthält Regelungen betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten unter anderem in § 4 RDG. Besondere Regelungen betreffend die Cybersicherheit sind nicht vorgesehen.

 

 

 

Staufer Kirsch
Staufer KirschLegal Solutions

Ansprechpartner für Rettungsdienstrecht

Dr. Andreas Staufer ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Medizinrecht. Seit über 25 Jahren ist er im Münchener Rettungsdienst aktiv. Dr. Staufer beschäftigt sich aktiv mit dem Rettungsdienstrecht. Kristin Kirsch, LL.M. Legal Tech ist Rechtsanwältin und Fachanwältin im IT-Recht. Ihr Schwerpunkt ist das Recht Neuer Technologien. Zusammen sind sie Staufer Kirsch.

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