Rettungsdienstgesetz Brandenburg (BBG)
- Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (BbgRettG) vom 14.07.2008
- Verordnung über den Landesrettungsdienstplan (Landesrettungsdienstplanverordnung – LRDPV)
- Verordnung über die Qualifikationsanforderungen an Disponentinnen und Disponenten der integrierten Regionalleitstellen (Leitstellendisponentenverordnung – LSDV) vom 17. August 2018
Brandschutz, Hilfeleistung, Katastrophenschutz
Hilfsfrist in Brandenburg:
Jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort soll in 95 Prozent aller Fälle in einem Jahr innerhalb von 15 Minuten erreicht werden. Die Hilfsfrist umfasst den Zeitraum vom Eingang der Notfallmeldung bis zum Erreichen des Einsatzortes durch das ersteintreffende Rettungsmittel, § 8 Abs. 2 BbgRettG.
Notfallsanitäter in Brandenburg
Siehe Landesrettungsdienstplan von Brandenburg.
Cybersicherheit, Datenschutz
Die §§ 15 Abs. 3, 19 BbgRDG und §§ 17, 40 Abs. 3 BbgBKG enthalten Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, jedoch keine betreffend die Cybersicherheit.
Demgegenüber können Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken und baulichen Anlagen nach § 14 Abs. 1 BbgBKG verpflichtet werden, die erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen, insbesondere eine dem Stand der Technik entsprechende Funkversorgung der Feuerwehr innerhalb von Gebäuden (Objektfunkanlage), bereitzustellen, zu unterhalten und für deren ordnungsgemäße Bedienung zu sorgen sowie durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, dass bei dem Betrieb der Anlage die erforderliche Sicherheit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet wird.