Rettungsdienstgesetz Hessen (HE)

Der Rettungsdienst in Hessen ist eine öffentliche Aufgabe der Gefahrenabwehr und der Gesundheitsvorsorge und integraler Bestandteil eines umfassenden Bevölkerungsschutzes in allen Situationen, in denen die Gesundheit von Menschen gefährdet ist. Er hat die bedarfsgerechte, wirtschaftliche und dem aktuellen Stand der Medizin und Technik entsprechende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports sicherzustellen.

 

Feuerwehr, Brandschutz, Katastrophenschutz

Datenschutz, Informationsfreiheit, Cybersicherheit

  • Hessisches Datenschutzgesetz
  • Hessisches Informationsfreiheitsgesetz
  • Kein Cybersicherheitsgesetz

Hilfsfrist in Hessen

 

Ein geeignetes Rettungsmittel soll jeden an einer Straße gelegenen Notfallort in der Regel innerhalb von zehn Minuten erreichen. Die Hilfsfrist umfasst den Zeitraum vom Eingang einer Notfallmeldung bis zum Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels am Notfallort, § 15 Abs. 2 Satz 2 HRDG.

Cybersicherheit, Datenschutz

§ 17 HRDG enthält Bestimmungen zu Datenschutz und Auskunftspflicht. Entsprechendes gilt für § 55 HBKG. Besondere Regelungen zur Cybersicherheit über den Datenschutz hinaus sind nicht vorgesehen.

 

Staufer Kirsch
Staufer KirschLegal Solutions

Ansprechpartner für Rettungsdienstrecht

Dr. Andreas Staufer ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Medizinrecht. Seit über 25 Jahren ist er im Münchener Rettungsdienst aktiv. Dr. Staufer beschäftigt sich aktiv mit dem Rettungsdienstrecht. Kristin Kirsch, LL.M. Legal Tech ist Rechtsanwältin und Fachanwältin im IT-Recht. Ihr Schwerpunkt ist das Recht Neuer Technologien. Zusammen sind sie Staufer Kirsch.

Staufer Kirsch GmbH
Telefon +49 89 21530330

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Dittrich/Dochow/Ippach (Hrsg.) Rechtshandbuch Cybersicherheit im Gesundheitswesen, C.F. Müller 2024. Mit Beiträgen zur Cybersicherheit in Rettungsdienst und Leitstelle sowie Cybersicherheit in der Pflege von Dr. Andreas Staufer und Kristin Kirsch

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