Rettungsdienstgesetz Hessen (HE)
Der Rettungsdienst in Hessen ist eine öffentliche Aufgabe der Gefahrenabwehr und der Gesundheitsvorsorge und integraler Bestandteil eines umfassenden Bevölkerungsschutzes in allen Situationen, in denen die Gesundheit von Menschen gefährdet ist. Er hat die bedarfsgerechte, wirtschaftliche und dem aktuellen Stand der Medizin und Technik entsprechende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports sicherzustellen.
- Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG)
GVBl. I 2010 S. 646 vom 28.12.2010 - Durchführungsverordnung zum Hessischen Rettungsdienstgesetz (HRDG-DV)
GVBl. I 2011 S. 13 vom 20.01.2011 - Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektoren (DesInfAPrO)
Feuerwehr, Brandschutz, Katastrophenschutz
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG)
GVBl. 2014 S. 26 vom 28.01.2014
Datenschutz, Informationsfreiheit, Cybersicherheit
- Hessisches Datenschutzgesetz
- Hessisches Informationsfreiheitsgesetz
- Kein Cybersicherheitsgesetz
Hilfsfrist in Hessen
Ein geeignetes Rettungsmittel soll jeden an einer Straße gelegenen Notfallort in der Regel innerhalb von zehn Minuten erreichen. Die Hilfsfrist umfasst den Zeitraum vom Eingang einer Notfallmeldung bis zum Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels am Notfallort, § 15 Abs. 2 Satz 2 HRDG.
Cybersicherheit, Datenschutz
§ 17 HRDG enthält Bestimmungen zu Datenschutz und Auskunftspflicht. Entsprechendes gilt für § 55 HBKG. Besondere Regelungen zur Cybersicherheit über den Datenschutz hinaus sind nicht vorgesehen.
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Bildquellen
- frankfurt-4945405: Bild von Leonhard Niederwimmer auf Pixabay