Rettungsdienstgesetz Rheinland-Pfalz (RP)
Rechtliche Grundlage für den Rettungsdienst ist das Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (RDG) in Rheinland-Pfalz.
- Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (RettDG) vom 22.04.1991
- Landesrettungsdienstplan Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2008
- Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz – LBKG -)
Es gelten die Vorschriften in der jeweils aktuellen Fassung.
Brandschutz und Katastrophenschutz in Rheinland-Pfalz
Rechtliche Grundlage für die Gefahrenabwehr ist das Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) in Rheinland-Pfalz. Die Feuerwehrverordnung (FwVO) enthält weitere Vorgaben über Organisation, Ausstattung und Ausbildung der Feuerwehren in Rheinland-Pfalz.
- Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz – LBKG -) vom 2. November 1981
- Feuerwehrverordnung (FwVO) vom 21. März 1991
Es gelten die Vorschriften in der jeweils aktuellen Fassung.
Träger des Rettungsdienstes
Träger des Rettungsdienstes sind das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte. Rettungsdienst ist öffentliche Aufgabe und integraler Bestandteil eines umfassenden Bevölkerungsschutzes. Der Rettungsdienst umfasst Leistungen des Notfalltransportes, des Arztbegleiteten Patiententransportes und des Krankentransportes als medizinisch-organisatorischer Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr.
Hilfsfrist in Rheinland-Pfalz
Jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort soll in der Regel innerhalb einer Fahrzeit von maximal 15 Minuten nach dem Eingang des Hilfeersuchens bei der Leitstelle erreicht werden. Dabei beschränkt sich die Hilfsfrist allerdings auf die Fahrzeit. Im Krankentransport beträgt sie 40 Minuten. Notfallsanitäter: Bislang nicht geregelt.
Durchführende des Rettungsdienstes
- Übertragung auf Sanitätsorganisationen* – namentlich den Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Rheinland-Pfalz e. V., Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Rheinland-Pfalz e. V., Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und Malteser Hilfsdienst e. V., § 2 Abs. 1 Satz 3 RettDG RP – und sonstiger Einrichtungen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 5 Abs. 1 RDG RP
- Übertragung auf sonstige Einrichtungen, wenn sie vor dem 16.04.2014 stattgefunden hat und eine über den Rettungsdienst hinausgehende Beteiligung am Katastrophenschutz gegeben ist
- Beauftragung Dritter, soweit die Sanitätsorganisationen zur Erfüllung dieser Aufgabe nicht bereit oder in der Lage sind, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 5 Abs. 3 RDG RP (Dienstleistungskonzession)
- Genehmigungsinhaber nach § 14 RDG RP mit Bestandsschutz Alt-Genehmigungsinhaber
* Anmerkung: Die ausschließliche Übertragung von Leistungen des Rettungsdienstes auf Sanitätsorganisationen ist verfassungsrechtlich nicht unumstritten. Vergleiche Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH) vom 24. Mai 2012 (Popularklage) – Vf. 1-VII-10.
Anwendbarkeit des Personenbeförderungsgesetzes
Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) findet teilweise Anwendung.